Tz. 47

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Gegenstand der Einbringung iSd § 23 Abs 2 UmwStG ist eine inl BetrSt, deren inl BV Betriebs- oder Teilbetriebsqualität besitzt (zum Begriff der BetrSt s Tz 23; des Teilbetriebs s Tz 9 ff und des Betriebs s Tz 15). Unzureichend für Zwecke des § 23 Abs 2 UmwStG ist die Einbringung inl BV, das zwar abkommensrechtlich eine inl BetrSt darstellt, aber in seiner Zusammensetzung nicht dem (Teil-)Betriebsbegriff entspr (s W/M, § 23 UmwStG Tz 90). Die alsbaldige Zerschlagung der BetrSt oder Veräußerung des BetrSt-Vermögens durch die Übernehmerin ist ohne Auswirkung auf die Behandlung der Einbringung gem § 23 Abs 2 UmwStG.

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