Tz. 17

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Soweit die Anteile an der übertragenden Kö zum BV eines Gesellschafters der übernehmenden Pers-Ges gehören, entstehen aus dem Verschmelzungsvorgang Einkünfte aus Gew. Der Gewinn bzw Verlust ergibt sich aus der Differenz des auf den Gesellschafter entfallenden Anteils am übergehenden BV der Kö (angesetzt mit dem gemeinen Wert) zum Bw der wegfallenden Beteiligung.

Vor StSenkG: Ein sich ergebender Gewinn erhöht sich entspr § 4 Abs 5 UmwStG aF um die nach § 10 UmwStG aF anzurechnende KSt. Die KSt ist nach § 10 UmwStG aF anzurechnen (dazu s § 10 UmwStG nF Tz 6  ff).

Durch das StSenkG wurde die KSt-Anrechnung nach § 10 UmwStG aF beseitigt, und zwar infolge der Ersetzung des früheren Vollanrechnungsverfahrens durch das neue Halbeinkünfteverfahren. Wegen der erstmaligen Anwendung s § 27 UmwStG nF Tz 10 ff. Nach § 10 UmwStG nF mindert bzw erhöht sich die KSt der übertragenden Kö. Daraus ergibt sich, weil die KSt-Rückstellung der untergehenden Kö das EK lt St-Bil verändert, künftig mittelbar eine Auswirkung auf den Übernahmegewinn der Pers-Ges (im Einzelnen s § 10 UmwStG nF Tz 24).

 

Tz. 18

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Ein auf einen betrieblichen AE entfallender Übernahmegewinn unterliegt, wenn nach § 27 UmwStG nF auf den Umwandlungsvorgang bereits neues Recht anzuwenden ist (dazu s § 27 UmwStG nF Tz 10 ff)

gemäß § 4 Abs 7 S 2 UmwStG nF analog § 3 Nr 40 EStG nF nur der hälftigen Besteuerung, wenn der AE eine natürliche Person ist, und
gemäß § 4 Abs 7 S 1 UmwStG nF analog § 8b Abs 1 KStG nF nicht der Besteuerung, wenn der AE eine Kö ist.

Dazu im Einzelnen s § 4 UmwStG nF Tz 149 ff.

 

Tz. 19

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Da § 8 Abs 1 S 2 UmwStG den § 4 Abs 6 UmwStG nicht für entspr anwendbar erklärt, ist ein auf den betrieblichen AE entfallender Übernahmeverlust abzb (s Widmann, W/M, § 8 UmwStG Rz 69), und zwar gemäß § 3c Abs 2 EStG nF zur Hälfte, s jedoch Tz 21.

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