Tz. 36

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Nach der seit 2007 geltenden Fassung von § 54 Abs 1 und § 68 Abs 1 UmwG darf die übernehmende Gesellschaft von der Gewährung von Geschäftsanteilen absehen, wenn alle Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers darauf verzichten (s Bayer/Schmidt/Hoffmann, DK 2012, 225; weiter s Tz 22).

 

Tz. 37

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Bei der Verschmelzung von SchwGes stellt sich die Frage, welche Auswirkungen der Wegfall des Beteiligungsansatzes an der übertragenden TG I bei der gemeinsamen MG hat. UE fällt in der Bil der MG zwar die Beteiligung an der TG I weg; um den gleichen Betrag erhöht sich aber der Beteiligungsansatz für die TG II (nachträgliche AK).

Nach Verw-Auff (s UmwSt-Erl 2011 Rn 13.09) gilt als AK der Anteile an der übernehmenden SchwGes die Summe der AK der Anteile an der übertragenden und an der übernehmenden SchwGes. Der Wegfall der Beteiligung an der übertragenden SchwGes ist bei der gemeinsamen MG daher nicht als Aufwand zu behandeln.

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