Tz. 71

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die Voraussetzungen für die St-Neutralität einer Spaltung sind deutlich strenger als die für eine st-neutrale Verschmelzung. Wenn § 15 Abs 1 S 1 UmwStG die entspr Geltung der §§ 1113 UmwStG anordnet, bedeutet das, dass auch bei einer Spaltung die in den §§ 1113 UmwStG genannten Voraussetzungen für eine St-Neutralität auf der Ebene der Kö und/bzw ihrer AE zu beachten sind. So erfordert der Bw-Ansatz des übergehenden BV in der stlichen Übertragungsbil das Vorliegen der in § 11 Abs 2 UmwStG genannten Voraussetzungen (s hierzu § 11 UmwStG Tz 38ff). Darüber hinaus müssen die in § 15 Abs 1 und 2 UmwStG genannten Zusatzvoraussetzungen erfüllt sein, wenn eine Auf- oder Abspaltung st-neutral erfolgen soll.

 

Tz. 72

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Es ist zu beachten, dass die in § 15 Abs 1 und die in Abs 2 S 1 UmwStG genannten Voraussetzungen (wirksame Auf- oder Abspaltung, Teilbetriebsvoraussetzung) auf Gesellschaftsebene, dh bei der übertragenden Kö, erfüllt sein müssen. Darüber hinaus können gem § 15 Abs 2 S 2ff UmwStG auf Gesellschafterebene vollzogene Ereignisse (Anteilsveräußerungen von den AE der übertragenden bzw der übernehmenden Kö), zu einer (idR rückwirkenden) Versagung der St-Neutralität führen (s Tz 201ff).

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