Tz. 23

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Durch dieses ÄndG ist die Wesentlichkeitsgrenze des § 17 Abs 1 EStG mit erstmaliger Wirkung für Anteilsveräußerungen nach dem 31.12.1998 von früher mehr als 25% auf nunmehr mindestens 10% herabgesetzt worden.

Bei einer Umwandlung, die in 1999 wirksam wird (neue Beteiligungsgrenze iSd § 17 Abs 1 EStG: mindestens 10 %), bei der wegen § 2 Abs 1 UmwStG der stliche Übertragungsstichtag jedoch noch in 1998 liegt (alte Beteiligungsgrenze: mehr als 25 %), stellt sich die Frage, ob für die Anwendung des § 13 Abs 2 UmwStG auf die alte oder auf die neue Beteiligungsgrenze des § 17 Abs 1 EStG abzustellen ist. UE ist für die Anwendung des § 13 Abs 2 UmwStG auf den Zeitpunkt des zivilrechtlichen Wirksamwerdens der Umwandlung abzustellen, dh bei allen Umwandlungen, die nach dem 31.12.1998 in das H-Reg eingetragen werden, ist die neue Beteiligungsgrenze von 10% maßgebend, auch wenn der stliche Übertragungsstichtag vor dem 01.01.1999 liegt. IdS auch die Fin-Verw (s Vfg der OFD Koblenz v 28.12.2000, DB 2001, 69, dort zur Parallelfrage bei § 5 Abs 2 UmwStG). UE greift die Rückwirkungsfiktion des § 2 UmwStG nicht, da diese sich nur auf die Übernehmerin und Übertragerin, nicht hingegen auf die AE der Übertragerin bezieht. AA s Eilers/Wienands (in GmbHR 1999, 505, 510) und Patt (in EStB 1999, 18);s § 5 UmwStG (vor SEStEG) Tz 22.

 

Tz. 24

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

UE ist eine St-Verhaftung nach § 17 EStG sogar für den Fall zu bejahen, in dem

zB in 1997 die A-GmbH, an der der privat beteiligte AE X zu 15 % beteiligt war, auf die B-GmbH verschmolzen wurde und X an der B-GmbH nur noch zu 8 % beteiligt ist und
X in 1999 die 8%ige Beteiligung an der B-GmbH veräußert.

Die Bejahung der St-Pflicht nach § 17 EStG setzt auf der Vorstufe die Anwendung des § 13 Abs 2 UmwStG voraus. Nach § 13 Abs 2 UmwStG springt eine vorher gegebene St-Verhaftung nach § 17 EStG von den Anteilen an der A-GmbH auf die an der B-GmbH über, auch wenn die B-Beteiligung nicht wes iSd § 17 EStG ist. UE ist auch die Frage, ob die ursprüngliche A-Beteiligung wes iSd § 17 EStG war, retrospektiv vom Veräußerungszeitpunkt aus, dh unter Zugrundelegung der auf 10% abgesenkten Beteiligungsgrenze, zu beurteilen.

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