Tz. 130

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Gem § 15 Abs 1 S 1 UmwStG ist § 11 UmwStG auf die Auf- und Abspaltung einer gGmbH auf eine andere gGmbH (bzw gemeinnützige AG oder Gen) entspr anzuwenden (s Tz 49).

Für die Anwendung des § 11 UmwStG sind bei der Übertragerin – wie bei der Verschmelzung (s Tz 50) – vier Fallgruppen denkbar, die aus der nachfolgenden Übersicht ersichtlich sind. Dabei stellen die beiden ersten Fallgruppen Regelfälle, die beiden letzten Gruppen Ausnahmefälle dar.

 
Übertragerin   Übernehmerin Wertansatz bei der Übertragerin Tz

Fallgruppe 1

WG des ZwB
bleiben WG des ZwB gW (s § 11 Abs 2 S 1 UmwStG) Tz 51, s Tz 130

Fallgruppe 2

WG des wG
bleiben WG des wG Bw, gW, Zwischenwert (s § 11 Abs 2 S 1 UmwStG) Tz 52, s Tz 130

Fallgruppe 3

WG des wG
werden WG des stfreien Bereichs gW (s § 11 Abs 2 S 1 UmwStG) Tz 53

Fallgruppe 4

WG des ZwB
werden WG eines wG gW (s § 11 Abs 1 S 1 UmwStG) Tz 54, s Tz 130
  • Zur Behandlung dieser vier Fallgruppen bei der Übernehmerin s Tz 131 (Übersicht).
  • Das in der 2. Fallgruppe gem § 11 Abs 1 UmwStG bestehende Wahlrecht (Bw-, Zwischenwert- oder gW-Ansatz) kann uE für jeden übergehenden Teilbetrieb gesondert ausgeübt werden. Bei Zwischenwertansatz sind alle WG einer "Spaltungseinheit" prozentual gleichmäßig aufzustocken (s UmwSt-Erl 2011 Rn 11.11 iVm Rn 03.25). Bei einer Abspaltung ist lediglich das Vermögen der verbleibenden Teilbetriebe zwingend mit dem Bw fortzuführen.
  • Für die durch die Spaltung übergehenden WG des stfreien Bereichs (ZwB, im Vermögensverwsbereich gehaltene 100%ige Beteiligungen an Kap-Ges) kann die gemeinnützige Übertragerin in ihrer stlichen Schluss-Bil die übergegangenen WG uE stets gem § 11 Abs 1 UmwStG mit dem gW ansetzen (s Tz 51).
  • Bei der Auf- bzw Abspaltung eines stpfl wG, bei der dieser weiterhin ein wG bleibt (Fallgruppe 2), besteht ebenfalls das Wahlrecht zum Ansatz von Bw, gW oder Zwischenwerten gem § 11 Abs 2 UmwStG (s Tz 52).
  • Die Auf- oder Abspaltung kann auch dazu führen, dass WG des stfreien Bereichs der Übertragerin (ZwB, 100%ige Beteiligungen an Kap-Ges im Vermögensverwsbereich) bei der Übernehmerin zu WG eines stpfl wG werden (Fallgruppe 4; s Tz 50).
  • Für diese Fälle enthält § 11 UmwStG keine ausdrückliche Regelung. Hier ist aus § 11 Abs 1 S 1 UmwStG zu entnehmen, dass in diesen Fällen bei der Übernehmerin der gW anzusetzen ist (s Tz 54).
  • Dadurch wird erreicht, dass keine nachträgliche Besteuerung der bei der Übertragerin im bisher bei ihr im stfreien Bereich entstandenen stillen Reserven erfolgt.
  • In allen vier Fallgruppen der Tz 130 können Übertragungsgewinne entstehen. In den Fallgruppen 1 und 4 fallen diese aufgr der StBefreiung des § 5 Abs 1 Nr 9 S 1 KStG in den stfreien Bereich der Übertragerin, in den Fallgruppen 2 und 3 erhöhen die Übertragungsgewinne das stpfl Einkommen und auch den Gewerbeertrag, dh sie unterliegen wegen § 5 Abs 1 Nr 9 S 2 KStG der KSt und GewSt (s Tz 55). In der Fallgruppe 2 kann die Stpfl des Übertragungsgewinns durch einen Bw-Ansatz vermieden werden (s UmwSt-Erl 2011 Rn 11.05).

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