Tz. 130
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Gem § 15 Abs 1 S 1 UmwStG ist § 11 UmwStG auf die Auf- und Abspaltung einer gGmbH auf eine andere gGmbH (bzw gemeinnützige AG oder Gen) entspr anzuwenden (s Tz 49).
Für die Anwendung des § 11 UmwStG sind bei der Übertragerin – wie bei der Verschmelzung (s Tz 50) – vier Fallgruppen denkbar, die aus der nachfolgenden Übersicht ersichtlich sind. Dabei stellen die beiden ersten Fallgruppen Regelfälle, die beiden letzten Gruppen Ausnahmefälle dar.
Übertragerin | Übernehmerin | Wertansatz bei der Übertragerin | Tz | |
---|---|---|---|---|
Fallgruppe 1 WG des ZwB |
bleiben | WG des ZwB | gW (s § 11 Abs 2 S 1 UmwStG) | s Tz 51, s Tz 130 |
Fallgruppe 2 WG des wG |
bleiben | WG des wG | Bw, gW, Zwischenwert (s § 11 Abs 2 S 1 UmwStG) | s Tz 52, s Tz 130 |
Fallgruppe 3 WG des wG |
werden | WG des stfreien Bereichs | gW (s § 11 Abs 2 S 1 UmwStG) | s Tz 53 |
Fallgruppe 4 WG des ZwB |
werden | WG eines wG | gW (s § 11 Abs 1 S 1 UmwStG) | s Tz 54, s Tz 130 |
- Zur Behandlung dieser vier Fallgruppen bei der Übernehmerin s Tz 131 (Übersicht).
- Das in der 2. Fallgruppe gem § 11 Abs 1 UmwStG bestehende Wahlrecht (Bw-, Zwischenwert- oder gW-Ansatz) kann uE für jeden übergehenden Teilbetrieb gesondert ausgeübt werden. Bei Zwischenwertansatz sind alle WG einer "Spaltungseinheit" prozentual gleichmäßig aufzustocken (s UmwSt-Erl 2011 Rn 11.11 iVm Rn 03.25). Bei einer Abspaltung ist lediglich das Vermögen der verbleibenden Teilbetriebe zwingend mit dem Bw fortzuführen.
- Für die durch die Spaltung übergehenden WG des stfreien Bereichs (ZwB, im Vermögensverwsbereich gehaltene 100%ige Beteiligungen an Kap-Ges) kann die gemeinnützige Übertragerin in ihrer stlichen Schluss-Bil die übergegangenen WG uE stets gem § 11 Abs 1 UmwStG mit dem gW ansetzen (s Tz 51).
- Bei der Auf- bzw Abspaltung eines stpfl wG, bei der dieser weiterhin ein wG bleibt (Fallgruppe 2), besteht ebenfalls das Wahlrecht zum Ansatz von Bw, gW oder Zwischenwerten gem § 11 Abs 2 UmwStG (s Tz 52).
- Die Auf- oder Abspaltung kann auch dazu führen, dass WG des stfreien Bereichs der Übertragerin (ZwB, 100%ige Beteiligungen an Kap-Ges im Vermögensverwsbereich) bei der Übernehmerin zu WG eines stpfl wG werden (Fallgruppe 4; s Tz 50).
- Für diese Fälle enthält § 11 UmwStG keine ausdrückliche Regelung. Hier ist aus § 11 Abs 1 S 1 UmwStG zu entnehmen, dass in diesen Fällen bei der Übernehmerin der gW anzusetzen ist (s Tz 54).
- Dadurch wird erreicht, dass keine nachträgliche Besteuerung der bei der Übertragerin im bisher bei ihr im stfreien Bereich entstandenen stillen Reserven erfolgt.
- In allen vier Fallgruppen der Tz 130 können Übertragungsgewinne entstehen. In den Fallgruppen 1 und 4 fallen diese aufgr der StBefreiung des § 5 Abs 1 Nr 9 S 1 KStG in den stfreien Bereich der Übertragerin, in den Fallgruppen 2 und 3 erhöhen die Übertragungsgewinne das stpfl Einkommen und auch den Gewerbeertrag, dh sie unterliegen wegen § 5 Abs 1 Nr 9 S 2 KStG der KSt und GewSt (s Tz 55). In der Fallgruppe 2 kann die Stpfl des Übertragungsgewinns durch einen Bw-Ansatz vermieden werden (s UmwSt-Erl 2011 Rn 11.05).
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