Tz. 44
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Erfolgt für die optierende Pers-Ges keine einheitliche und gesonderte Feststellung der Eink nach § 180 AO bzw erzielt die optierende Pers-Ges ausschließlich Eink, die dem KapSt-Abzug bzw dem St-Abzug nach § 50a EStG unterliegen und gilt die ESt nach § 50 Abs 2 S 1 EStG bzw die KSt nach § 32 Abs 1 KStG als abgegolten und hat die Pers-Ges ihren Sitz im Inl ist nach § 1a Abs 1 S 5 KStG nicht das FA des Gesellschafters (§ 1a Abs 1 S 3 KStG) bzw das BZSt (§ 1a Abs 1 S 4 KStG), sondern das FA zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Ausnahmevorschrift des § 1a Abs 1 S 5 KStG ist nicht einschlägig, wenn sich nur der Sitz der Geschäftsleitung im Inl befindet, nicht jedoch der statutarische Sitz.
Hierunter fällt uE die sog Treuhand-KG (s Tz 26).
Maßgebend sind uE die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.
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