Tz. 17

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Die Sicherstellung der Besteuerung ist nur für diejenigen stillen Reserven Voraussetzung für eine stneutrale Verschmelzung, die bereits vor der Verschmelzung in Deutschland stverhaftet waren (s Schaumburg in FR 1995, 219).

Unterliegen die stillen Reserven in den übergehenden WG deshalb nicht der deutschen Besteuerung, weil sie zu einer ausl BetrSt in einem Staat gehören, mit dem Deutschland ein DBA abgeschlossen hat, steht dies einer Verschmelzung zu Bw nicht entgegen (s Rn 11.04 des UmwSt-Erl). Vorher und nachher besteht nämlich kein deutsches Besteuerungsrecht.

Davon zu unterscheiden ist die Frage nach der Bewertung des ausl Betriebsstättenvermögens in der stlichen Übertragungs-Bil. Das (nach Verw-Auff gegen Null eingeschränkte) Bewertungswahlrecht nach § 11 Abs 1 UmwStG gilt nach Rn 11.18 UmwSt-Erl für das gesamte BV der übertragenden Kö, also auch für die WG in einer ausl BetriebsSt, für die aufgrund eines DBA das alleinige Besteuerungsrecht einem anderen Staat zusteht. Bei Ansatz der WG mit einem über dem Bw liegenden Wert unterliegt ein Übertragungsgewinn aufgrund der DBA-Freistellung insoweit nicht der deutschen Besteuerung.

Der Ausnahmefall, in dem mit dem BetrSt-Staat ein DBA nicht abgeschlossen ist und deshalb hinsichtlich des ausl BetrSt-Ergebnisses ein deutsches Besteuerungsrecht besteht, führt bei der Verschmelzung von einer auf eine andere unbeschr stpfl Kap-Ges ebenfalls nicht zum Verlust des deutschen Besteuerungsrechts (s Schaumburg in GmbHR 1996, 414, 420). Die Besteuerung wäre nur bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auf eine ausl Kap-Ges nicht sichergestellt; eine solche ist aber nicht zulässig und fällt nach § 1 Abs 5 und 2 UmwStG nicht unter das UmwStG (s Tz 2 und s Tz 16). Ebenso fällt die Verschmelzung dann nicht unter § 11 UmwStG, wenn die übernehmende Kö beschr kstpfl ist. GlA s Orth (in Beck Hdb GmbH, § 14 Rn 530).

Geht im Zuge der Verschmelzung inl BV auf eine ausl BetrSt der übernehmenden Kap-Ges über, handelt es sich um eine Vermögensübertragung im Anschluss an die Verschmelzung. Greift kein DBA, können die übergehenden WG nach dem Schr des BMF v 24.12.1999 (BStBl I 1999, 1076 Rn 2.6.1) mit dem Bw angesetzt werden. Zur Besteuerung in Deutschland kommt es erst bei späterer Realisierung der stillen Reserven im Ausl (s § 3 UmwStG (vor SEStEG) Tz 18).

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