Tz. 60

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 23 Abs 3 UmwStG regelt den Erwerb der Anteile an einer ausl EU-Kap-Ges durch Einbringung einer ausl BetrSt. Eine BetrSt-Einbringung iSd § 23 Abs 3 UmwStG ist gegeben, wenn

eine unbeschr kstpfl Kap-Ges,
eine im EU-Ausl belegene BetrSt, die in ihrer Zusammensetzung einen Teilbetrieb oder Betrieb bildet,
in eine ausl EU-Kap-Ges einbringt und
der einbringenden Kap-Ges als Gegenleistung neue Anteile an der Übernehmerin gewährt werden und
darüber hinaus keine weiteren Gegenleistungen für die (Teil-)Betriebseinbringung geleistet werden und
soweit Gewinne der BetrSt aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen in internationalen Verkehr oder von Schiffen der Binnenschifffahrt unter Berücksichtigung der entspr DBA dem inl Besteuerungsrecht entzogen werden (die stillen Reserven sind in diesem Fall aufzudecken (Entstrickung), s § 26 Abs 2 S 3 UmwStG; W/M § 26 UmwStG Tz 171).
 

Tz. 61

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Einbringende Gesellschaft muss eine unbeschr kststpfl Kap-Ges sein (zum Begriff s Tz 8). Die Übertragung der ausl BetrSt einer Pers-Ges oder einer natürlichen Person wird nicht von § 23 Abs 3 UmwStG erfasst.

 

Tz. 62

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Zum Begriff der BetrSt (s Tz 23), des Teilbetriebs (s Tz 10ff) und des Betriebs (s Tz 15 f). Die Beteiligung an einer ausl (mitunternehmerisch tätigen) Pers-Ges ist keine BetrSt iSd § 23 Abs 3 UmwStG. MU-Anteile können nämlich nicht Gegenstand einer Einbringung gem § 23 Abs 3 UmwStG sein. Die BetrSt kann in demselben EU-Staat belegen sein, wie der Sitzstaat der aufnehmenden EU-Kap-Ges (wie im Beispiel unter Tz 58), oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU (wie zB, wenn im Beispiel unter Tz 58 die Einbringung in eine niederländische NV erfolgen würde; s Schmitt/Hörtnagl/Stratz, 3. Aufl, § 23 UmwStG Tz 76).

 

Tz. 63

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die aufnehmende Gesellschaft ist eine EU-Kap-Ges (zum Begriff s Tz 25 ff), die nicht unbeschr kstpfl ist (dh ihren Sitz oder Geschäftsleitung nicht im Inl hat). Ob die ausl EU-Kap-Ges über inl Eink verfügt und somit beschr kstfl ist oder im Inl mangels inl Eink nicht kstpfl ist, spielt für den Tatbestand der BetrSt-Einbringung iSd § 23 Abs 3 UmwStG keine Rolle (insofern unklar die Gesetzesformulierung, in der von einer beschr kstpfl EU-Kap-Ges die Rede ist; zutr die Terminologie in der Überschrift zu Tz 23.08 f im Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268; ebenso s H/B, 2. Aufl, § 23 UmwStG Tz 201).

 

Tz. 64

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Gegenleistung für die BetrSt-Einbringung müssen (ausschließlich) neue Anteile an der aufnehmenden EU-Kap-Ges sein. Dies ergibt sich im Rückschluss aus der Rechtsfolge des § 23 Abs 3 UmwStG, wo die Bewertung der erworbenen ›neuen Anteile‹ geregelt wird. In richtlinienkonformer Auslegung wird uE allerdings auch der Erwerb eigener Anteile an der Übernehmerin erfasst (s Tz 32). Kommt es zu Zuzahlungen, ist die Anwendung des § 23 Abs 3 UmwStG ausgeschlossen (glA s W/M, § 23 UmwStG Tz 144; Zuzahlungen dürften bei richtlinienkonformer Umsetzung der EG-Fusionsrichtlinie in den ausl EU-Mitgliedstaaten regelmäßig auch die Bw-Fortführung des BetrSt-Vermögens verhindern; es bestehen jedoch Ausnahmen in bestimmten Staaten, s Übersicht in W/M, § 23 UmwStG Tz 156).

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