Tz. 18
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Der Zeitraum für den die KSt festgesetzt wird (VZ) ist das Kj (s § 31 Abs 1 S 1 KStG iVm § 25 Abs 1 EStG); nicht das Wj. Der VZ ist auch dann das Kj, wenn die St-Pflicht nicht während des ganzen Kj bestanden hat (zB im Fall der Errichtung oder Löschung der Kö im Laufe des Kj). Eine Umrechnung des während der Dauer der St-Pflicht erzielten Ergebnisses auf ein Jahresergebnis erfolgt nicht. Der VZ gibt aus verfahrensrechtlicher Sicht vor, dass St-Festsetzungen grds für ein Kj durchgeführt werden.
Vom VZ zu unterscheiden ist der Ermittlungszeitraum (s § 7 Abs 3 S 2 KStG), in dem die Grundlagen für die Festsetzung der Jahres-KSt zu ermitteln sind (s Tz 23). Der Ermittlungszeitraum ist gem § 7 Abs 3 S 2 KStG grds das Kj und stimmt damit mit dem VZ überein. In diesem Fall ist das Ergebnis des Ermittlungszeitraums der KSt-Veranlagung zu Grunde zu legen. Das gilt auch, wenn der in einem Kj endende Ermittlungszeitraum eine kürzere Dauer als zwölf Monate umfasst.
Beispiel:
Gründung einer GmbH am 01.09. des Jahres 01 mit einem Wj vom 01.04.-31.03. (s Tz 24). Hier ist das Ergebnis des kürzeren Wj (01.09.–31.03.02) bei der KSt-Veranlagung des Jahres 02 zu erfassen.
Tz. 19
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Weicht der Ermittlungszeitraum vom Kj ab, so ist das Ergebnis des Ermittlungszeitraums bei der Veranlagung des VZ (Kj) zu erfassen, in dem der Ermittlungszeitraum (Wj) endet (s § 7 Abs 4 S 2 KStG und s Tz 41). Umfasst zB das Wj die Zeit vom 01.04. des Jahres 01 bis 31.03. des Jahres 02, so ist der in diesem Wj (01/02) erzielte Gewinn bei der KSt-Veranlagung des Jahres 02 zu erfassen.
Tz. 20
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
In besonderen Fällen können in einem VZ mehr als ein Wj enden. Hat zB eine Kap-Ges ein Wj vom 01.04.–31.03., und stellt sie im Jahr 02 auf ein kj-gleiches Wj um, so enden im Jahr 02 das Wj 01/02 (01.04.01–31.03.02) und das Rumpf-Wj vom 01.04.–31.12.02. Bei der KSt-Veranlagung des Jahres 02 sind deshalb die Ergebnisse beider Wj zu erfassen.
Tz. 21
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Bei der Liquidation unbeschr stpfl Kap-Ges, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und VVaG wird die KSt nach § 11 Abs 1 S 1 KStG grds für den hr-lichen Abwicklungszeitraum festgesetzt, der länger als 12 Monate sein und vom Kj abweichen kann. Der Besteuerungszeitraum soll jedoch nach § 11 Abs 1 S 2 KStG drei Jahre (36 Monate) nicht übersteigen. VZ ist in diesen Fällen daher – abw von § 31 Abs 1 S 1 KStG iVm § 25 Abs 1 EStG – nicht das Kj, sondern der (abw und längere) Abwicklungszeitraum (s § 11 KStG Tz 27). Ebenso s Frotscher (in F/D, § 7 KStG Rn 14) und s Küster (DStR 2006, 209, 213), aA s Lang (in B/W, § 7 KStG Rn 19) und Schulte (in E/S, KStG, 3. Aufl, § 7 Rn 32). Für die Besteuerung sind bei der Liquidation die Vorschriften maßgebend, die für das Kj gelten, in dem der Besteuerungszeitraum endet.
Erfolgt die Auflösung einer Kö im Laufe des Kj und erstellt sie auf diesen Zeitpunkt einen Abschluss, dessen Ergebnis noch der lfd Besteuerung und nicht der Liquidationsbesteuerung unterliegt, entsteht ein Rumpf-Wj vom Beginn des Kj bis zum Tag der Auflösung. Nach R 11 Abs 1 S 3 KStR 2015 besteht für stliche Zwecke ein Wahlrecht, vom Schluss des vorangegangenen Wj bis zum Auflösungszeitpunkt ein Rumpf-Wj zu bilden, das nicht in die Liquidationszeitraum einbezogen wird (s R 11 Abs 1 S 5 und 6 KStR 2015). Erst anschließend beginnt der Besteuerungszeitraum für Zwecke der Liquidation (s Urt des BFH v 17.07.1974, BStBl II 1974, 692). Wegen Einzelheiten s § 11 KStG Tz 27 und s § 11 KStG Tz 35.
Tz. 22
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Für den Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halb-Eink-Verfahren enthält § 34 Abs 14 KStG idF des StBAG hinsichtlich der Liquidationsfälle Sonderregelungen. Wegen Einzelheiten s § 11 KStG Tz 64 ff. Weiter s Schr des BMF v 26.08.2003 (BStBl I 2003, 434 Rn 4ff).