Tz. 55

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Nach § 37 Abs 2a Nr 2 KStG ist bei oGA, die nach dem 31.12.2005 erfolgen, die KSt-Minderung auf den Betrag begrenzt, der auf das Wj der GA entfällt, wenn das auf den Schluss des vorangegangenen Wj festgestellte KSt-Guthaben gleichmäßig auf die einschl des Wj der GA verbleibenden Wj verteilt wird, für die nach § 37 Abs 2 S 3 KStG eine KSt-Minderung in Betracht kommt. Der in § 37a Abs 2a Nr 2 KStG enthaltene unrichtige Verweis auf § 37 Abs 2 S 2 KStG statt auf S 3 (ist durch das JStG 2007 korrigiert worden.

 

Tz. 56

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Die Neuregelung führt zu einer zeitlichen Streckung des KSt-Guthabens und zu einem Druck auf die Kö laufende GA vorzunehmen. Förster (DB 2003, 899, 901) und Rödder/Schumacher (DStR 2003, 805, 812) weisen auf folgende Wirkungen des § 37 Abs 2a Nr 2 KStG hin:

a) Die Regelung ist dynamisch ausgelegt. Zum Ende eines jeden Wj wird das verbleibende KSt-Guthaben auf den verbleibenden Übergangszeitraum neu verteilt. Dies hat zur Folge, dass es bei Unterausschüttungen in einem Wj nicht zu einem automatischen Verfall von KSt-Guthaben kommt. Soweit vorhandenes anteiliges KSt-Guthaben in einem Wj nicht ausgenutzt wird, steht es – gleichmäßig verteilt auf den restlichen Übergangszeitraum – in den nachfolgenden Wj für KSt-Minderungen zur Verfügung. Im Falle von Überausschüttungen kann das durch die Begrenzung des Minderungsbetrags nicht realisierte KSt-Minderungspotenzial verloren gehen. Das ist dann der Fall, wenn die Kö nicht mehr über ausreichendes Ausschüttungspotenzial verfügt, um in späteren Wj das KSt-Guthaben in Anspruch zu nehmen. Hat die Kö noch ausreichendes Ausschüttungspotenzial, führt die Begrenzung der KSt-Minderung bei der Überausschüttung lediglich zu einem Hinausschieben der KSt-Minderung in spätere Jahre.
b) Die Begrenzung knüpft an das Wj der Ausschüttung an. Dagegen erfolgt die KSt-Minderung gem § 37 Abs 2 KStG für den VZ, in dem das Wj der Ausschüttung endet. Enden in einem VZ aufgrund eines Rumpf-Wj mehrere Wj, kann auch mehr als ein Anteil des verbliebenen KSt-Guthabens mobilisiert werden.
 

Beispiel:

Im Jahr 2006 wird das abw Wj (01.07.-30.06.) auf ein kj-gleiches Wj umgestellt. Am 31.03.2006 erfolgt eine oGA für das Geschäftsjahr 2004/2005, am 31.10.2006 eine oGA für das Wj 2005/2006.

Beide GA unterliegen der Verteilungsregelung des § 37 Abs 2a Nr 2 KStG, da sie nach dem 31.12.2005 erfolgen. Sie führen auch beide zu einer KSt-Minderung für den VZ 2006, da die Wj, in denen ausgeschüttet wird (Wj 2005/2006, Rumpf-Wj 01.07.-31.12.2006), jeweils im Jahr 2006 enden. Vorausgesetzt, die GA sind hinreichend hoch, können zwei Anteile des gleichmäßig verteilten KSt-Guthabens für KSt-Minderungen ausgenutzt werden.

Wie Bott (E&Y, § 37 KStG Rn 132.14) zutr ausführt, setzt die Realisierung des KSt-Guthabens in der an die Phase des Moratoriums verbleibenden Übergangszeit ausschüttbare Rücklagen lt H-Bil iHd Sechsfachen des vorhandenen KSt-Guthabens sowie eine der gleichmäßigen Verteilung des KSt-Guthabens tragende Ausschüttungspolitik voraus.

 

Tz. 57

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Bei den unter § 37 Abs 2a Nr 2 KStG fallenden oGA ist die KSt-Minderung mehrstufig begrenzt, nämlich

zum Ersten gem § 37 Abs 2 S 1 KStG auf 1/6 der oGA und zusätzlich höchstens auf den Bestand des KSt-Guthabens,
zum Zweiten gem § 37 Abs 2a Nr 2 KStG auf den Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des zum Schluss des der GA vorangehenden Wj sich ergebenden KSt-Guthabens auf die verbleibenden Wj des Übergangszeitraums ergibt. Dh die Verhältnisrechnung zur gleichmäßigen Verteilung das KSt-Guthabens muss für jedes Wj neu erstellt werden. Die durch das SEStEG erfolgte Umstellung von einer ausschüttungsabhängigen KSt-Minderung auf eine ratierliche Umstellung des zum 31.12.2006 verbleibenden KSt-Guthabens (dazu s Tz 108 ff) führt nicht dazu, dass die restliche Übergangszeit des § 37 Abs 2 S 3 KStG als verkürzt gilt. MaW: Die "Deckelung" der KSt-Minderung bei in 2006 erfolgten oGA ist noch unter Zugrundelegung einer bis 2019 währenden Übergangszeit zu ermitteln.
 

Tz. 58

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

 

Beispiel (aufbauend auf einem Beispiel von Förster, DB 2003, 899, 902):

Die A-GmbH mit einem kj-gleichen Wj verfügt zum 31.12.2002 über ein KSt-Guthaben iHv 150 000 EUR. Sie nimmt folgende oGA vor:

Am 31.03.2003 erfolgt eine oGA für das vorangegangene Wj 2002 von 60 000 EUR. Die KSt-Minderung beträgt (1/6 × 60 000 EUR = 10 000 EUR). Die Minderung unterliegt keiner Begrenzung (s § 34 Abs 13c S 2 KStG idF des StVergAbG).

Am 30.09.2003 wird eine Vorabausschüttung iHv 30 000 EUR für das lfd Jahr 2003 beschlossen und ausgezahlt. Eine KSt-Minderung für diese Ausschüttung scheidet gem § 37 Abs 2a Nr 1 KStG aus. Das KSt-Guthaben zum 31.12.2003 beträgt somit (150 000 EUR ./. 10 000 EUR) = 140 000 EUR. Auch die Ausschüttungen, die in den Jahren 2004 und 2005 erfolgen, berechtigen nicht zu einer KSt-Minderung. Das KSt-Guthaben am 31.12.2005 beträgt daher unverändert 140 000 EUR.

Bei der Vorabausschüttu...

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