Tz. 95
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Hat der Einbringende bewegliche WG des AV nach § 7 Abs 2 EStG aF/nF degressiv abgeschrieben (fallende Jahresbeträge), ist die übernehmende Gesellschaft an diese Abschr-Methode gebunden (stliche Rechtsnachfolge, s Tz 90).
Die Übernehmerin kann als stliche Rechtsnachfolgerin zur linearen AfA gem § 7 Abs 3 S 1 EStG aF/nF wechseln (s Tz 90), da diese rechtliche Möglichkeit auch schon dem Einbringenden offen stand.
Der Höchstbetrag der degressiven AfA ist auf das Doppelte des Betrags der linearen AfA und höchstens 20 % der BMG begrenzt (s § 7 Abs 2 S 2 EStG aF). Abw hiervon darf bei beweglichen WG des AV, die nach dem 31.12.2005 und vor dem 01.01.2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Dreifache der linearen AfA und 30 % nicht übersteigen bzw das Zweieinhalbfache und 25 % für nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.01.2011 angeschaffte oder hergestellte WG (s § 7 Abs 2 S 3 EStG idF des Ges zur stlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung; s § 7 Abs 2 S 2 EStG idF des Ges zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung"). Als stlicher Anreiz für Investitionen ist für die Anschaffung beweglicher WG des AV nach dem 31.12.2019 bis einschließlich 31.12.2021 wieder eine degressive Abschr eingeführt worden (s § 7 Abs 2 EStG idF des 2. Corona-St-Hilfe-Ges: Prozentsatz bis zum Zweieinhalbfachen der linearen AfA und höchstens 25 %).
Die Sacheinlage nach den §§ 20 Abs 1, 25 UmwStG unter Ansatz der Zwischenwerte ist keine Anschaffung der eingebrachten WG durch die aufnehmende Kap-Ges/Gen iSd § 7 Abs 2 EStG aF/nF. Die Übernehmerin führt gem §§ 23 Abs 3 S 1 iVm 12 Abs 3 Hs 1 UmwStG die stliche Rechtsposition des Einbringenden fort. Der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des WG durch den Einbringenden (Rechtsvorgänger) wird der Übernehmerin zugerechnet und ermöglicht die Fortführung der degressiven AfA unter Beachtung der vom Einbringenden erfüllten zeitlichen (Begünstigungs-)Grenzen des § 7 Abs 2 EStG in der jeweiligen Fassung.
Tz. 96
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
§ 23 Abs 3 S 1 Nr 2 UmwStG enthält eine besondere Regelung für die Weiterführung der degressiven AfA gem § 7 Abs 2 EStG bei einem Zwischenwertansatz. In den Fällen des § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 UmwStG ist der Zwischenwert die Bemessungsgrundlage der weiteren AfA (dh der Zwischenwert tritt an die Stelle des Rest-Bw). Der Abschr-Satz richtet sich nach der neu zu schätzenden Restnutzungsdauer im Zeitpunkt der Einbringung (ebenso s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 85; s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Rn 22.10 unter b); und s UmwSt-Erl 2011 Rn 23.15; aA s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 212, 214; s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 266: Beibehaltung des bisherigen Abschr-Satzes).
Beispiel (nach UmwSt-Erl 2011 Rn 23.15):
Für eine Maschine mit einer Nutzungsdauer von 12 Jahren wird AfA nach § 7 Abs 2 EStG von jährlich 20,83 % vorgenommen. Der Rest-Bw bei Einbringung beträgt 70 000 EUR. Die (übernehmende) Kap-Ges setzt die Maschine mit einem Zwischenwert von 90 000 EUR an und schätzt die Restnutzungsdauer auf acht Jahre.
Ab dem Zeitpunkt der Einbringung ist für die Maschine jährlich AfA von 25 % vom jeweiligen Bw vorzunehmen.