Tz. 269

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Das oben Ausgeführte (s Tz 191 f) gilt auch in DBA-Fällen. Zwar ergibt sich hier die Begrenzung durch die tats gesamte dt KSt nicht aus (§ 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm) § 34c Abs 1 S 1 EStG, weil dieser in DBA-Fällen nicht unmittelbar anwendbar ist (s § 34c Abs 6 S 1 EStG), und auch aus § 34c Abs 6 S 2 iVm Abs 1 S 2–4 EStG lässt sich solches nicht entnehmen, weil diese Vorschriften nur die eigentliche Höchstbetragsberechnung betreffen. Eine gleichwertige Grundlage bieten aber die DBA selbst, weil diese zur Rechtsfolge allgemein auf das einschlägige dt Recht verweisen und/oder dem Grunde nach eine Höchstbetragsberechnung anordnen (s Tz 199f, s Tz 253). In beiden Varianten kommt die Absicht der dt Vertragspartei des DBA zum Ausdruck, den Grundgedanken der Höchstbetragsberechnung bzw des dt Rechts zur Anrechnung auch in DBA-Fällen Geltung zu verschaffen. Dieser Grundgedanke besteht gerade darin, dass eine Erstattung ausl St durch den dt Fiscus verhindert werden soll. Zusätzlich unterstützt wird diese Überlegung durch den auch in DBA-Fällen geltenden § 34c Abs 1 S 5 EStG: Zwar liegt dessen Hauptzweck darin, die zeitliche Zuordnung ausl Eink zu regeln (s Tz 200). Jedoch ist gerade dies auch Ausprägung des genannten Grundgedankens. Wegen diesem Gesamtzusammenhang muss die genannte Grenze auch in DBA-Fällen gelten, zumal auch kein sachlicher Grund für eine abw Behandlung in DBA-Fällen ersichtlich ist.

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