Tz. 65

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Die handelsrechtliche Regelung betr die Spaltung von Kö führt im Ergebnis zu einem Wahlrecht des Rechtsträgers zwischen der Veräußerung einzelner WG durch Einzelrechtsnachfolge und der Übertragung durch Sonderrechtsnachfolge (Spaltung). Der Unterschied liegt ausschließlich in den formalen Voraussetzungen.

Dagegen geht das St-Recht von dem Grundsatz aus, dass die stillen Reserven beim Ausscheiden aus dem BV eines Rechtsträgers bei demjenigen zu erfassen sind, der sie erwirtschaftet hat. Die Veräußerung von Gegenständen des BV führt daher grds zur Aufdeckung der in den Gegenständen enthaltenen stillen Reserven und damit zur Besteuerung. Würde das St-Recht dem H-Recht uneingeschränkt folgen, könnten Veräußerungen im Wege der Einzelrechtsnachfolge ohne Besteuerung der in den einzelnen WG enthaltenen stillen Reserven erfolgen.

Aus diesem Grunde lässt § 15 Abs 1 S 1 UmwStG eine stneutrale Spaltung nur zu, wenn auf die Übernehmerin(nen) ›ein Teilbetrieb übertragen wird‹. Bei einer Aufspaltung auf mehrere Übernehmerinnen ist der Gesetzeswortlaut idS zu verstehen, dass auf jede der Übernehmerinnen mindestens je ein Teilbetrieb übergehen muss. GlA s Widmann (in W/ M, § 15 Rn 27).

Im Fall der Abspaltung oder Teilübertragung, also beim Weiterbestehen der übertragenden Kö, muss das bei der Übertragerin verbleibende Vermögen ›ebenfalls zu einem Teilbetrieb gehören‹. Die Fin-Verw versteht das so, dass das, was bei der Abspaltung zurückbleibt, ein Nur-Teilbetrieb sein muss (nicht: Teilbetrieb + neutrales WG); s Tz 79.

Dazu s § 15 UmwStG (SEStEG) Tz 60 und 61.

 

Tz. 66–67

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

vorl frei

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