Tz. 180

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Nach § 27 Abs 4 KStG hat anstelle der ausschüttenden Kö ein inl Kreditinstitut die Bescheinigung über Verwendung des Einlagekto für eine Leistung auszustellen, wenn

  • die Auszahlung der Leistung von der Vorlage eines Dividendenscheins abhängig ist und
  • die Leistung von dem Kreditinstitut für Rechnung der Kö erbracht wird.

S 3 des § 27 Abs 4 KStG dehnt den Anwendungsbereich der Regelung auf inl Zweigniederlassungen der in § 53b Abs 1 oder 7 KWG genannten Institute oder Unternehmen aus.

 

Tz. 181

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

§ 27 Abs 4 KStG dient der vereinfachten Abwicklung des Bescheinigungsverfahrens insbes bei Publikums-Kap-Ges, die ihre Dividendenzahlung über Kreditinstitute abwickeln. Dies wird in der Voraussetzung "Vorlage eines Dividendenscheins" deutlich, die nur bei AG erfüllt sein kann.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge