Tz. 180
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Nach § 27 Abs 4 KStG hat anstelle der ausschüttenden Kö ein inl Kreditinstitut die Bescheinigung über Verwendung des Einlagekto für eine Leistung auszustellen, wenn
- die Auszahlung der Leistung von der Vorlage eines Dividendenscheins abhängig ist und
- die Leistung von dem Kreditinstitut für Rechnung der Kö erbracht wird.
S 3 des § 27 Abs 4 KStG dehnt den Anwendungsbereich der Regelung auf inl Zweigniederlassungen der in § 53b Abs 1 oder 7 KWG genannten Institute oder Unternehmen aus.
Tz. 181
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
§ 27 Abs 4 KStG dient der vereinfachten Abwicklung des Bescheinigungsverfahrens insbes bei Publikums-Kap-Ges, die ihre Dividendenzahlung über Kreditinstitute abwickeln. Dies wird in der Voraussetzung "Vorlage eines Dividendenscheins" deutlich, die nur bei AG erfüllt sein kann.
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