Tz. 53
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Pers antragsberechtigt iSd Abs 5 S 1 sind ausschl (zu weiteren Zweifelsfällen s Tz 51)
- iSd § 2 Nr 1 (nicht: Nr 2) KStG beschr stpfl (Abs 5 S 1 Nr 1 1. Hs)
- EU/EWR-Kap-Ges (iSd Verweises in Abs 5 S 1 Nr 1 Buchst a; zu Drittstaaten-Kap-Ges s schon Tz 51),
- welche Sitz und Geschäftsleitung im EU/EWR-Raum haben (Abs 5 S 1 Nr 1 Buchst b, nach diesem Wortlaut aber nicht notwendig in ein- und demselben Staat, insoweit zutr Micker in BeckOK, KStG § 32 Rn 191, der aber zudem meint, dies verstoße gegen EU-Recht; Kögel in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 32 Rn 52; Endert in F/D, KStG § 32 Rn 63). Anissimov (in Lademann, KStG § 32 Rn 140 mwNachw) plädiert dafür, dass EU-rechtlich nur der Ort der Geschäftsleitung im EU/EWR-Gebiet liegen müsse;
- die in ihrem Heimatstaat nicht pers st-befreit sind (ohne Wahlmöglichkeit einer dortigen unbeschr StPflicht unterliegt, Abs 5 S 1 Nr 1 Buchst c, dies richtet sich vor allem auf Investmentfonds; nach Kögel in Gosch4, KStG, § 32 Rn 54 soll dies gegen EU-Recht verstoßen, s oben Tz 51),
- die Beteiligung an der ausschüttenden Kö "unmittelbar" halten (also insbes nicht über eine Pers-Ges, Abs 5 S 1 Nr 2 erster Hs; ebenso zB Hendricks in R/H/N, KStG § 32 Rn 32)
- und nicht die Mindestbeteiligung des § 43b Abs 2 EStG erfüllen (Abs 5 S 1 Nr 2 letzter Hs, keine Deckungsgleichheit mit der MT--RiLi, krit Anissimov/Stöber, DStZ 2013, 379, 383ff; zu Haltefristen s Endert in F/D, KStG § 32 Rn 66),
mit (iRd og beschr StPflicht gem § 49 EStG bezogenen) Dividenden iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, für die nach § 32 Abs 1 KStG Abgeltungswirkung vorliegt und KapSt einbehalten und abgeführt wurde (Abs 5 S 1 1. Hs).
Tz. 54
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Wegen Abs 5 letzter Satz müssen einschlägige Anträge (beim BZST, s Tz 52) innerhalb der Festsetzungsverjährung (s Tz 50, s Tz 52, s Tz 59) gestellt werden (dazu s FG Köln Urt v 14.12.2022, EFG 2023, 858 m Anm Helde; Rev I R 8/23) und auf Erl eines Freistellungsbescheids gem § 155 Abs 1 S 3 AO gerichtet oder eindeutig idS auszulegen sein. Dieser Bescheid beseitigt dann den in der St-Anmeldung liegenden Rechtsgrund für die Einbehaltung und Abführung der KapSt und ermöglicht dadurch die dementspr anschließende Erstattung gem § 37 Abs 2 AO. Es ist zweckmäßig, aber wohl nicht erforderlich, dass der og Antrag mit einem ausdrücklichen Antrag auf Erstattung gem § 37 Abs 2 AO verbunden wird. Nach Abs 5 letzter S "erfolgt [die Erstattung] für alle in einem Kj bezogenen Kap-Erträge iSd S 1". Dies führt dazu, dass das BZSt erst nach Ablauf des Kj zur Bearbeitung verpflichtet ist (auch s Tz 55) und weitere Anträge nicht durch weitere Freistellungsbescheide, sondern allenfalls durch Änderung des ersten Freistellungsbescheids beschieden werden können, falls die Änderungsvorschriften der AO dies zulassen. Erstattungsanträge für KapSt auf Eink aus mehreren Quellen müssen mithin vom Antragsteller in einem Antrag zusammengefasst werden. Es gelten die normalen Regeln der AO zum Erl, zur Festsetzungsverjährung und ggf zur Korrektur des Freistellungsbescheids. Ein Freistellungsverfahren im Vorhinein ähnlich § 50c (früher § 50d) Abs 2 EStG sieht die Neuregelung nicht vor; auch insoweit wurde die nach BFH-Rspr gegebene verfahrensrechtliche Lage nicht geändert (s Tz 50).