Tz. 70

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Der Einbringungsgewinn aus dem Formwechsel einer mitunternehmerischen Pers-Ges oder der Option nach § 1a KStG ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 16 Abs 2 EStG (ggf. iVm §§ 14 S 2, 18 Abs 3 S 2 EStG). Einbringungsgewinn oder –verlust ist die Differenz zwischen dem gW des Sacheinlagegegenstands (dh MU-Anteil inkl miteingebrachtem Sonder-BV) oder dem hiervon abw Wertansatz auf Antrag der übernehmenden Gesellschaft (s Tz 46ff) in der stlichen Eröffnungs-Bil (s Tz 88) der (= stlicher Veräußerungspreis für den Einbringenden gem § 25 S 1 iVm § 20 Abs 2 S 2 und Abs 3 S 1 UmwStG) und den Werten in der stlichen Übertragungs-Bil (s Tz 68) der Pers-Ges (= Bw der eingebrachten WG) abz der Einbringungskosten der Pers-Ges/der MU (s § 20 UmwStG Tz 252, 253). Der Einbringungsgewinn entsteht am stlichen Übertragungsstichtag (s Tz 60ff). Zur Berechnung des Einbringungsgewinns im Einzelnen gelten infolge des Verweises in § 25 S 1 UmwStG die Grundsätze des § 20 UmwStG (Ermittlungsschema s § 20 UmwStG Tz 249) sowie die allg ertragstlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze (s Tz 73) für die Pers-Ges und deren MU (im Einzelnen s § 20 UmwStG Tz 250 – 254). Der Einbringungsgewinn im engeren Sinne wird erhöht um den Gewinn aus den beim Formwechsel zurückbehaltenen WG des Sonder-BV (s Tz 34a, 34b), die in das PV der MU gelangen (s § 20 UmwStG Tz 257).

 

Tz. 70a

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Ist der Formwechsel/die Option als Anteilstausch zu beurteilen (s Tz 39), ergibt sich der Einbringungsgewinn aus § 17 Abs 2 EStG. Gewinn oder Verlust aus der Anteilseinbringung ist die Differenz zwischen dem gW der eingebrachten Beteiligung zum stlichen Übertragungsstichtag oder dem hiervon abw Wertansatz auf Antrag der übernehmenden Gesellschaft (= stlicher Veräußerungspreis für den Einbringenden gem § 25 S 1 iVm § 21 Abs 2 S 1 UmwStG) oder dem hiervon abw Wertansatz auf Antrag der Gesellschafter (= stlicher Veräußerungspreis für den Einbringenden gem § 25 S 1 iVm § 21 Abs 2 S 2–4 UmwStG) und den stlichen AK/oder Bw der eingebrachten Beteiligung abz der Einbringungskosten der Pers-Ges/der Gesellschafter (s § 21 UmwStG Tz 77–79).

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