Tz. 98b

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Dass die Veräußerung der erhaltenen (sperrfristverhafteten) Anteile iSd § 22 Abs 1 UmwStG – unabhängig von der Pers des AE – zu einem rückwirkenden Einbringungsgewinn I führt, ergibt sich (nur) aus § 22 Abs 1 S 1 UmwStG (und nicht aus der [Sonder-]Regelung des § 22 Abs 4 UmwStG; hA, s Tz 94a). Folglich entsteht ein Einbringungsgewinn I auch durch Verwirklichung der einer Anteilsveräußerung gleichgestellten Ersatztatbestände iSd § 22 Abs 1 S 6 UmwStG oder bei Nichterbringung des Nachw iSd § 22 Abs 3 UmwStG. Ob daneben § 22 Abs 4 UmwStG mangels Veräußerungstatbestand überhaupt zur Anwendung kommt (s Tz 100), ist für die Entstehung des Einbringungsgewinns I irrelevant. Zur stlichen Behandlung eines durch die Anteilsveräußerung verursachten rückwirkenden Einbringungsgewinns I s Tz 60.

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