Tz. 232

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Eine Berücksichtigung der Freibeträge nach den §§ 16 Abs 4 und 17 Abs 3 EStG für Einbringungsgewinne ist nicht möglich, da nach § 20 Abs 5 S 2 UmwStG (ab 01.01.2002: §§ 20 Abs 5 S1 iVm 27 Abs 4c S 2 UmwStG idF des UntStFG) hierzu ein Tw-Ansatz bei der Bewertung der Sacheinlage Voraussetzung ist.

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