Tz. 76

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Nach § 37 Abs 3 S 1 KStG erhöht sich bei der Kö, die die nach § 8b Abs 1 KStG stfreien Bezüge vereinnahmt, das KSt-Guthaben um den Betrag der Minderung der KSt bei der leistenden Kö. Der Sinn der Regelung ist der, dass die Leistungsempfängerin die von ihr zu entrichtende KSt-Erhöhung (Nach-St) im Fall der Weiterausschüttung der vereinnahmten Ausschüttungen wiederum als KSt-Guthaben in Anspruch nehmen kann; die KSt soll nicht definitiv werden.

 

Tz. 77

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

 

Beispiel (zu § 37 Abs 3 S 1 KStG):

 
Im Wj 2002 erhält die MG von ihrer TG eine oGA iHv 600 000 EUR; die TG hat eine KSt-Minderung von 1/6 = 100 000 EUR erhalten.
Bei der MG ist der Dividendenertrag nach § 8b Abs 1 KStG stfrei 0 EUR
Nach § 37 Abs 3 S 1 KStG erhöht sich die KSt der MG um den bei der TG eingetretenen Betrag der KSt-Minderung  +  100 000 EUR
Festzusetzende KSt     100 000 EUR
Das KSt-Guthaben der MG erhöht sich um den Betrag der Nach-St, also um 100 000 EUR.
 

Tz. 78

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Die Verringerung des KSt-Guthabens durch geleistete Ausschüttungen ist in § 37 Abs 2 KStG, die Erhöhung des KSt-Guthabens aus empfangenen Ausschüttungen ist in § 37 Abs 3 KStG geregelt. Wegen der Frage, ob das aus der Nach-St entstehende KSt-Guthaben bereits im Jahr der Entstehung der Nach-St, oder erst im folgenden Jahr zur Finanzierung einer GA zur Verfügung steht, s Tz 8 ff.

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