Tz. 33

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Bei der Umstrukturierung von Personenunternehmen ist ab dem VZ 2001 bei der Übertragung einzelner WG von einem Eigenbetrieb eines MU oder aus dessen Sonder-BV in das Gesamthandsvermögen der Pers-Ges der Bw anzusetzen, wenn die Übertragung unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt (s § 6 Abs 5 S 3 EStG). Der anschließende Formwechsel der Pers-Ges in eine Kap-Ges innerhalb von sieben Jahren bedeutet uE eine Erhöhung des Anteils an dem übertragenen WG iSd § 6 Abs 5 S 6 EStG. Dies führt bei der Pers-Ges zu dem Ergebnis, dass rückwirkend zum Zeitpunkt der Übertragung der Tw des WG bei der Pers-Ges zu aktivieren ist (mit der Folge eines Übertragungsgewinns beim MU, Einzelheiten mit Beispiel s § 25 UmwStG [SEStEG] Tz 46).

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