Tz. 157

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Ziel der Wegzugsteuerverhinderungsstiftung ist die Vermeidung stlicher Entstrickungstatbestände durch den Wegzug natürlicher Pers. Durch den Umstand, dass das Destinatärsrecht keiner Wegzugst iSd § 6 AStG unterliegt, kann man st-verstricktes Vermögen vor Wegzug ins Ausl auf eine im Inl ansässige Stiftung übertragen und anschließend in das Ausl verziehen. Das Ziel ist auch mit einer originär gew tätigen Pers-Ges mit Geschäftsleitung im Inl erreichbar. Von Oerzen weist darauf hin, dass bei der Prüfung der Sinnhaftigkeit der Gestaltung das Hinzurechnungsbesteuerungregimes des Zuzugstaates geprüft werden müsse. So kenne auch das Ausl dem § 15 AStG vergleichbare Hinzurechnungstatbestände (vgl von Oertzen BB 2019, S 2647, 2652). Diese Gestaltung ist auch der Fin-Verw bekannt und kann nur vom Ges-Geber durch konsequente Angleichung von Besteuerung Stiftung/Destinatär und Kap-Ges/AE geschlossen werden.

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