Tz. 56

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Einbringungsgeborene Anteile gelten als an dem stlichen Übertragungsstichtag mit dem sich nach § 5 Abs 2 bzw 3 UmwStG nF ergebenden Wert in das BV der Übernehmerin eingelegt. MaW: Die Anteile werden nicht tats zum stlichen Übertragungsstichtag in das BV der Pers-Ges bzw der natürlichen Person eingelegt, sondern nur für Zwecke der Übernahmegewinnermittlung (außerhalb der Bil) wird eine Überführung fingiert. GlA s Schnitter (in F/M, § 5 UmwStG Rn 67).

Die Übertragung der Wertansätze nach § 5 Abs 2 bzw 3 UmwStG auf einbringungsgeborene Anteile bedeutet Folgendes:

a) Im PV gehaltene einbringungsgeborene Anteile sind bei der Übernahmeergebnisermittlung mit den AK (einschl nachtr AK) anzusetzen (hierzu s Tz 31 ff) und
b) im BV gehaltene einbringungsgeborene Anteile sind bei der Übernahmeergebnisermittlung mit dem Bw, aufgestockt um frühere (ganz oder tw) stwirksame Tw-Abschr bzw Rücklagenübertragungen (maximal bis zum gW der Anteile) anzusetzen (s Tz 43 ff). Bei einer Rückgängigmachung einer früheren stwirksamen Tw-Abschr bzw Rücklagenübertragung entsteht im BV des AE ein stpfl Gewinn.
 

Tz. 57

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Entsteht bei dem Gesellschafter, der die einbringungsgeborenen Anteile hält, ausnahmsweise ein Übernahmegewinn, kann dieser nach § 8b Abs 4 KStG aF in voller Höhe stpfl sein (s § 4 UmwStG Tz 165). Bei Anteilen iSd § 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG kann ein Übernahmegewinn dann voll stpfl sein, wenn er ab dem VZ 2009 entsteht (s § 4 UmwStG Tz 170).

 

Tz. 58

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Für den ermittelten Übernahmegewinn/-verlust besteht idR auch ein dt Besteuerungsrecht, denn bei einem Verlust des dt Besteuerungsrechts im Vorfeld der Umwandlung wäre der Realisationstatbestand iSd § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG aF ausgelöst worden. In diesem Fall wären im Zeitpunkt der Umwandlung bereits keine einbringungsgeborenen Anteile mehr vorhanden gewesen und daher wäre auch § 27 Abs 3 Nr 1 UmwStG iVm § 5 Abs 4 UmwStG aF nicht anzuwenden. Etwas anderes kann gelten, wenn die einbringungsgeborenen Anteile vor der Umstrukturierung in einem inl BV und anschließend unmittelbar von Ausl gehalten werden.

Wegen § 21 Abs 3 UmwStG aF ist auch bei stbefreiten Kö bzw bei jur Pers d öff Rechts ein Übernahmegewinn dem Grunde nach stpfl.

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