Ewald Dötsch, Torsten Werner
Tz. 177a
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Nach § 7 Abs 1 KapErhStG ist dessen § 1 auf den Wert neuer Anteilsrechte an ausl Gesellschaften anzuwenden, dh der Wert der neuen Anteile gehört bei den AE nicht zu den Eink iSd § 2 Abs 1 EStG, wenn
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die ausl Gesellschaft einer AG, KGaA oder einer GmbH vergleichbar ist, |
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die neuen Anteilsrechte auf Maßnahmen beruhen, die einer Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach den §§ 207–220 AktG oder nach den Vorschriften des – inzwischen außer Kraft getretenen – Gesetzes über die Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die GuV-Rechnung (Gesetz v 23.12.1959, BGBl I 1959, 789, idF der Bekanntmachung v 10.10.1967, BGBl I 1967, 977) entsprechen und |
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die neuen Anteile wirtsch den Anteilsrechten entsprechen, die nach den in Nr 2 bezeichneten Vorschriften ausgegeben werden. |
Der Erwerber der Anteilsrechte hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen. Innerhalb der Fin-Verw werden die Voraussetzungen des § 7 KapErhStG für eine bestimmte Kap-Maßnahme idR nur von einem Bundesland überprüft. Das Prüfungsergebnis wird, nach Abstimmung zwischen den oberstenen Fin-Beh des Bundes und der Länder, bundeseinheitlich bei der Beurteilung der jeweiligen Kap-Maßnahme zugrunde gelegt. Auf dieser Grundlage wurden zB die Kap-Maßnahmen der Google Inc (USA) und der A.P. Moeller/Maersk A.S. (Dänemark) vom April 2014 durch die Fin-Verw mit dem Ergebnis überprüft, dass die Voraussetzungen der §§ 1, 7 KapErhStG erfüllt sind. Wegen Einzelheiten s Schr des BMF v 08.07.2015, IV C 1 – S 2252/09/10004 :003. Die obersten Fin-Beh des Bundes und der Länder haben im Jahr 1963 eine Nachweiserleichterung für den Erwerb von Anteilsrechten an französischen und italienischen Kap-Ges beschlossen. In diesen Fällen soll es genügen, wenn der Erwerber der Anteilsrechte dem FA Namen und Sitz der betreffenden französischen oder italienischen Kap-Ges mitteilt und gleichzeitig versichert, dass der Erwerb der Anteilsrechte auf einer Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln dieser Gesellschaft beruht und unentgeltlich erfolgt ist. Anlass für die Nachweiserleichterung war, dass ein damals – auf Anregung eines Bankenverbands – durchgeführter Vergleich der Regelungen über die Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Aktien- und GmbH-Recht dieser Staaten ergeben hat, dass diese in Italien und Frankreich mind in den Grundzügen den inl Regelungen über Kap-Erhöhungen entsprochen haben. UE ist davon auszugehen, dass die Fin-Verw die Nachweiserleichterung auf aktuelle St-Fälle wg der vermeintlich veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen im Ausl nicht mehr anwendet. Einer Anregung der Spitzenverbände des Zentralen Kreditausschusses im Jahr 2010 hinsichtlich der Frage, ob eine ausl Kap-Maßnahme einer Maßnahme iSd §§ 207–220 AktG entspr, im Hinblick auf die AbgeltungSt eine Erklärung des Emittenten ausreichen zu lassen, haben die obersten Fin-Beh von Bund und Ländern nicht entsprochen. Im Jahr 2014 haben die Bankenverbände angeregt, in Zweifelsfällen generell einen stlichen Ansatz von null Euro beim KapSt-Abzug zuzulassen, bei denen es durch eine Kap-Maßnahme zu einer Einbuchung neuer Anteile kommt. Anhand eines Kriterienkatalogs sollte dann im AbgeltungSt-Verfahren abschließend beurteilt werden, ob eine Kap-Maßnahme iSd § 7 KapErhStG vorliegt. Hintergrund ist, dass dem Vorschlag der Bankenverbände eines generellen stlichen Ansatzes der neu eingebuchten Anteile mit null Euro im KapSt-Verfahren mit der Änderung des Schr des BMF v 09.10.2012 (BStBl I 2012, 953) durch das Schr des BMF v 09.12.2014 (BStBl I 2014, 1608) entsprochen wurde (hierzu s Tz 305). Danach ist zumindest für ausl Kap-Maßnahmen, bei denen es zur Einbuchung neuer Anteile kommt, ein stlicher Ansatz mit null Euro möglich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausnahmsweise bereits zum Zeitpunkt des KapSt-Abzugs eindeutig feststeht, dass eine ausl Kap-Maßnahme als Kap-Erhöhung iSd § 7 KapErhStG zu werten ist, da dann keine Einbuchung der jungen Aktien mit null Euro vorzunehmen ist. Die abschließende Prüfung der Voraussetzungen des § 7 KapErhStG ist momentan jedoch ausschließlich der Fin-Verw vorbehalten, sodass es idR zur Einbuchung der jungen Aktien mit null Euro und nicht mehr zum Einbehalt von KapSt kommt. Die abschließende materiell-rechtliche Prüfung bleibt dem Veranlagungsverfahren vorbehalten. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Kap-Maßnahme die Voraussetzungen des § 7 KapErhStG erfüllt, kommt es zur Verteilung der AK, sodass sich für den Stpfl uU ein Stundungseffekt ergibt. Fraglich ist jedoch, wie vorzugehen ist, wenn die jungen Aktien aufgrund des Schr des BMF v 09.12.2014 (BStBl I 2014, 1608) zunächst mit null Euro angesetzt werden und sich iRd Veranlagung des Jahres der Veräußerung der Anteile herausstellt oder der AE sich darauf beruft, dass die Voraussetzungen des § 7 KapErhStG nicht erfüllt und die entspr AK bei der VG-Ermittlung anzusetzen sind. Um eine vollständiger Erfassung der Kap-Erträge sicherzustellen, müsste – sofern verfahrensrechtlich möglich –...