Tz. 81a

Stand: EL 114 – ET: 04/2024

Sind einbringungsgeborene Anteile (s § 21 UmwStG) Gegenstand einer Betriebseinbringung gem §§ 20 Abs 1, 25 UmwStG idF ab SEStEG oder eines Anteilstauschs gem § 21 Abs 1 S 2 UmwStG idF ab SEStEG, gelten die erworbenen Anteile an der Übernehmerin insoweit (weiterhin) als einbringungsgeborene Anteile "alten Rechts" (s Tz 15b). Zur Ermittlung der den einbringungsgeborenen Anteilen zuzurechnenden AK s § 20 UmwStG Tz 300 und s § 21 UmwStG Tz 68.

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