Tz. 65a

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Der wirksame Antrag gem § 21 Abs 2 S 3 UmwStG (dh fristgerecht, inhaltlich bestimmt, bedingungsfrei und zulässig) führt zu einer (Rück-)Ausnahme vom Grundsatz gem § 21 Abs 2 S 2 UmwStG, wonach der qualifizierte Anteilstausch zum gW zu erfolgen hat. Als AK wird stattdessen der im Antrag bezeichnete niedrigere Wert angesetzt. Gleichzeitig ist ebendieser niedrigere Wert auch als (fiktiver) Veräußerungspreis für die eingebrachten Anteile maßgebend (s UmwSt-Erl 2011, Rn 21.13). Eine Antragstellung nur für den Veräußerungspreis (oder die AK) ist ausgeschlossen (s § 21 Abs 2 S 3 UmwStG: "…gilt…als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile und als AK der erhaltenen Anteile …"). Der Wertansatz lt Antrag ist unabhängig von dem Betrag, mit dem die eingebrachte Beteiligung im BV der Übernehmerin erfasst wird (s Tz 59b).

Ein unwirksamer Antrag (dazu s Tz 64–65) gilt als nicht gestellt. Der grenzüberschreitende Anteilstausch erfolgt zum gW (s § 21 Abs 2 S 2 UmwStG).

Gehören die erworbenen Anteile zu einem BV des Einbringenden, ist die Beteiligung mit dem antragsgem Wert zu bilanzieren/zu erfassen. Dieser Wert gilt auch für die GewSt (s Tz 87).

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