Tz. 153

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Zivilrechtlich ist es möglich, dass sich Kap-Ges wechselseitig aneinander beteiligen (s §§ 19, 328 AktG). Wenn beispielsweise der Privatmann A zu 10 % an der X-GmbH beteiligt ist, die X-GmbH ihrerseits 100 % der Anteile an der Y-GmbH und die Y-GmbH wiederum 90 % der Anteile an der X-GmbH hält, stellt sich die Frage, ob A iSd § 17 EStG an der X- GmbH beteiligt ist.

UE gilt hier das im Urt des BFH v 24.09.1970 (BStBl II 1971, 89) zu den eigenen Anteilen Gesagte (s Tz 152) entspr, dh für die Entscheidung, ob der AE nach § 17 EStG stverhaftete Anteile hält, ist von einem um die wechselseitige Beteiligung verringerten Nenn-Kap auszugehen. Im oa Bsp ist der A damit zu 100 % an der X-GmbH beteiligt. Ebenfalls hierzu s Tz 186.

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