Tz. 404

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach § 8a Abs 3 S 3, 2. Alternative KStG wird ein nicht wes beteiligter AE dem wes beteiligten AE gleichgestellt, wenn er im Zusammenwirken mit anderen AE einen beherrschenden Einfluss auf die Kap-Ges ausübt. Zur Frage des beherrschenden Einflusses s Tz 400 und 401.

 

Tz. 405

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Ein Zusammenwirken setzt nach hM voraus, dass tats Absprachen zwischen den AE (zB in Form von Stimmrechtsvereinbarungen oder -verträgen) bestehen. Eine nur übereinstimmende Stimmrechtsausübung ist danach für ein Zusammenwirken nicht ausreichend (s Prinz in H/H/R, § 8a KStG Rn 172). Ausreichend sind uE auch stillschweigende Vereinbarungen. Janssen (IStR 1998, 43, 46) vertritt die Auff, das das Merkmal des Zusammenwirkens eine eigenständige Bedeutung nicht hat, da tats ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden muss und es mithin nicht vorstellbar ist, dass dann ein Zusammenwirken nicht vorliegt. Ebenfalls hierzu s Körner (IStR 2004, 217, 220).

 

Tz. 406

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Das Beherrschungsverhältnis muss im Verhältnis zur Kap-Ges gegeben sein. Ob ein beherrschender Einfluss unter den AE vorliegt ist - im Gegensatz zu § 8a Abs 3 S 2 KStG (s Tz 402) - unerheblich. GlA s Janssen (IStR 1998, 43, 45).

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