Tz. 112

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach dem sog Subsidiaritätsgrundsatz bleiben die Eink auf Gesellschafterebene jedoch den Gewinn-Eink-Arten zugeordnet, wenn der Gesellschafter sie im BV realisiert (s § 1a Abs 3 S 4 KStG). Ebenfalls hierzu s Rickermann (DB 2021, 1035, 1039).

Dies ist insbes der Fall, wenn eine Kap-Ges, die nach § 8 Abs 2 KStG ausschließlich gew Eink erzielt, Gesellschafterin einer optierenden Gesellschaft ist, bei Option einer Unter-Pers-Ges oder in den Fällen der Betriebsaufspaltung (s Tz 10). In diesen Fällen liegen BE und BA auch auf Ebene des Gesellschafters vor. Für GA und VG gilt bei Kö als AE § 8b KStG (außer § 8b Abs 9 KStG, s Tz 52) und bei natürlichen Personen als AE das Teil-Eink-Verfahren. Ebenfalls hierzu s Wacker/Krüger/Levedag/Loschelder (Beihefter zu DStR 41/2021, 22).

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