Tz. 63
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Unter der Geltung des früheren Anrechnungsverfahrens bestand die Eigenart des § 11 KStG darin, dass das iRd Abwicklung verteilte Vermögen zunächst ebenfalls als Einkommen der Gesellschaft behandelt wurde. Darüber hinaus war der Verteilungsvorgang in der EK-Gliederung (Verteilung des Abwicklungsvermögens einschl des Abwicklungsgewinns) wie eine Vollausschüttung zu behandeln, denn eine Thesaurierung schied begrifflich aus. Die Liquidationsraten waren sonstige Leistungen iSd § 41 Abs 1 KStG aF.
Tz. 64
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
IRd im Jahr 2001 vollzogenen Systemwechsels vom Anrechnungszum Halbeink-Verfahren hatte der Gesetzgeber es zunächst unterlassen, Übergangsregelungen für von dem Systemwechsel betroffene Liquidationsfälle zu schaffen. Erst im UntStFG v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858) wurden in § 34 Abs 14 und § 40 Abs. 4 KStG für Liquidationen spezielle Übergangsregeln erlassen. Danach fanden für Liquidationen, die vor dem 01.01.2001 beendet wurden, uneingeschränkt noch die Regelungen des KStG 1999 (Anrechnungsverfahren) weiter Anwendung.
Für Liquidationen, die nach dem 31.12.2000 und vor dem 31.12.2006 beendet wurden, richtete sich die Besteuerung grds nach dem KStG idF des UntStFG vom 20.12.2001 (aaO – s § 34 Abs 14 S 1 KStG). Wurden in diesem Zeitraum Liquidationsraten verteilt, kam es zu einer jeweiligen Minderung oder Erhöhung der KSt in entspr Anwendung der §§ 37 u 38 KStG aF und zwar in dem Umfang, wie es zu St-Konsequenzen gekommen wäre, hätte man das verteilte Vermögen zuvor für eine Ausschüttung verwendet. Minderung und Erhöhung sind jeweils für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, mit dem die Liquidation endet. Allerdings war den Kö in § 34 Abs 14 S 2 KStG ein Wahlrecht eingeräumt: Lief der Besteuerungszeitraum über den 31.12.2000 hinaus weiter, so konnte die Kö beantragen, dass der Besteuerungszeitraum zum 31.12.2000 beendet wird. Der Antrag musste bis spätestens 30.06.2002 gestellt werden und hatte zur Folge, dass dieser beendete Besteuerungszeitraum noch voll nach altem KSt-Recht abgewickelt werden konnte. Zum 01.01.2001 begann dann ein neuer Liquidations(besteuerungs)zeitraum, der erstmals im Halbeink-Verfahren zu besteuern war.
Tz. 65
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
KSt-Guthaben
Mit dem SEStEG vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) wurde das System insoweit auf eine ratierliche Auszahlung des noch vorhandenen KSt-Guthabens umgestellt. Das Guthaben war grds letztmals auf den 31.12.2006, bei Liquidationsverteilung zwischen dem 12.12.06 und vor dem 01.01.2007 auf den Stichtag der Liquidations-Schluss-Bil festzustellen (s § 37 Abs 4 S 3 KStG) – zu den denkbaren Fallgestaltungen in diesem Zusammenhang s § 40 KStG Tz 53b.
Aus der Systemumstellung ergibt sich für die betroffenen Kö, sofern ein entspr KSt-Guthaben festgestellt wird, ein Anspruch auf Auszahlung in zehn gleichen Jahresraten innerhalb eines Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Kö fortgeführt oder liquidiert wird. Die entspr Jahresraten werden von der Fin-Verw jeweils zum 30. September ausgezahlt (s § 37 Abs 5). Insbes um auch im Falle eines fortwährenden Anspruchs auf jährliche Zahlungen den Abschluss einer Liquidation zu erleichtern, hat der Gesetzgeber mit dem JStG 2008 v 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) in § 37 Abs 5 S 10 KStG ausdrücklich klargestellt, dass auf diesen Guthabenanspruch § 46 Abs 4 AO nicht anwendbar ist. Das allgemeine Abtretungsverbot für Steueransprüche gilt also hier nicht, so dass die Möglichkeit besteht, den Anspruch bspw auch an eine Bank abzutreten, um dann zeitnah die Liquidation abschließen zu können.
Tz. 66
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
KSt-Erhöhungsbetrag
Im JStG 2008 (aaO) wurde auch die Realisierung eines etwaigen KSt-Erhöhungsbetrags infolge Ausschüttung von EK aus früherem EK 02-Bestand auf ein ausschüttungsunabhängiges System umgestellt. Letzter Zeitpunkt für die Feststellung des alten EK 02 war auch insoweit grds der 31.12.2006. Kam es allerdings bei einer Kö mit Liquidationsbeginn vor dem 01.01.2007 zu einer Vermögensverteilung erst nach dem 31.12.2006, so war der EK 02-Endbetrag letztmalig auf den Schluss des letzten vor dem 01.01.2007 endenden Besteuerungszeitraums festzustellen. Bei über den 31.12.2006 fortdauernden Liquidationen konnte aber auf Antrag des Stpfl der Besteuerungszeitraum zum 31.12.2006 beendet werden (s § 38 Abs 4 KStG). In diesen Fällen war dann ebenfalls auf den 31.12.2006 letztmalig eine Feststellung des EK 06 vorzunehmen. Auch in Bezug auf den KSt-Erhöhungsbetrag sieht das Gesetz – wie beim KSt-Guthaben – zwar grds eine Entrichtung in zehn gleichen Jahresbeträgen vor. Für Liquidationen regelt es abweichend hiervon aber eine Sofortfälligkeit wie folgt:
Fall 1: Kö befindet sich am 31.12.2006 bereits in Liquidation:
Hier entsteht der St-Anspruch in Bezug auf den KSt-Erhöhungsbetrag bereits zum 01.01.2007 (s § 38 Abs 6 S 2 und 3 KStG). Er wird per Bescheid für den gesamten Zahlungszeitraum festgesetzt und ist innerhalb eines Monats ...