Ewald Dötsch, Thomas Stimpel
Tz. 431
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
§ 15 Abs 3 UmwStG regelt die Verringerung eines verbleibenden Verlustabzugs, Zinsvortrags, EBITDA-Vortrags usw bei einer Abspaltung. Nachdem durch das SEStEG der früher in § 12 Abs 3 S 2 UmwStG geregelte verschmelzungsbedingte Verlustübergang ersatzlos gestrichen wurde, schlägt dies gem § 15 Abs 1 S 1 UmwStG auf die Spaltung von Kö durch. Der geänderte § 15 Abs 3 UmwStG regelt seitdem nur noch den Umfang des im Fall einer Abspaltung bei der übertragenden Kö zurückbleibenden (dh weiterhin abzb) verrechenbaren Verlusts, verbleibenden Verlustvortrags und der nicht ausgeglichenen negativen Eink.
Hierdurch setzt der Ges-Geber den seither im UmwStG implementierten Grundsatz, dass bei Vermögensübertagungen im Zuge von Umwandlungsvorgängen kein Verlusttransfer möglich ist, folgerichtig um. Die hiergegen von Mylich (FR 2019, 537) vorgebrachten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 15 Abs 3 UmwStG vermögen daher nicht zu überzeugen. Mylich sieht durch die Verlustkürzung das Prinzip der Leistungsfähigkeit verletzt, da es viele Fallkonstellationen gebe, in denen der Übertrager den anteiligen Verlustuntergang nicht verhindern könne. Dies macht er an der (anders als bei Verschmelzungen) fehlenden Möglichkeit der Variierung der Übertragungsrichtung und an der Unmöglichkeit der Nutzung von vororganschaftlichen Verlusten einer abspaltenden OG fest. UE müssen derartige im Detail bestehende Verlustnutzungsprobleme zugunsten einer konzeptionell folgerichtigen Regelung hingenommen werden. Schließlich bleibt als Alternative ja immer noch die zeitliche Verschiebung der Abspaltung bis zum Zeitpunkt der Verlustkonsolidierung. Soweit Mylich dem Ges-Geber unter Verweis auf die bei Ausgliederungen erhalten bleibenden Verluste eine Verkennung der maßgeblichen Grundsätze des Umwandlungsrecht vorwirft, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Abspaltung ist vielmehr mit der Aufspaltung zu vergleichen, was schon die jeweilige Verortung im § 15 UmwStG deutlich macht. Da es bei einer Aufspaltung mangels Verlustübergangs zu einem vollständigen Untergang der vorhandenen und nicht genutzten Verluste kommt, ist der anteilige Verlustuntergang gem § 15 Abs 3 UmwStG im Fall der Abspaltung eine folgerichtige Wertung des Ges-Gebers.
Das URefG 2008 hat die Vorschrift auf den Zinsvortrag nach § 4h Abs 1 S 2 EStG ausgedehnt.
Durch das WachstumsBG wurde in die Regelung zusätzlich der EBITDA-Vortrag nach § 4h Abs 1 S 3 EStG einbezogen.
Für vortragsfähige Fehlbeträge iSd § 10a GewStG der übertragenden Kö gilt § 15 Abs 3 UmwStG gem § 19 Abs 2 UmwStG entspr.