Tz. 137

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

§ 1a Abs 4 KStG regelt für die Rückoption, anders als für die Option nach § 1a Abs 2 S 3 KStG (s Tz 92ff), keinen eigenständigen stlichen Übertragungsstichtag. UE ist damit stlicher Übertragungsstichtag, der Tag, an dem die Rückoption wirksam wird, dh der Beginn dieses Wj und nicht, wie bei § 1a Abs 2 S 3 KStG, das Ende des Wj, das diesem Wj vorangeht. GlA wohl s Brühl/Weiss (DStR 2021, 945, 950). Damit stellt sich auch nicht die Problematik des sog Ein-Sekunden-Wj (hierzu s Tz 92).

Eine Rückwirkung nach § 9 S 3 UmwStG ist nach § 1a Abs 4 S 2 2. HS KStG nicht zulässig.

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