Tz. 75
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Jeder Anteilstausch gem § 21 Abs 1 UmwStG ist aus Sicht des Einbringenden dem Grunde nach die entgeltliche Übertragung der eingebrachten Beteiligung gegen Erhalt von neuen Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft (tauschähnlicher Vorgang, s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 55). Die Besonderheiten bei der stlichen Behandlung des VG iR eines Anteilstauschs gem § 21 Abs 1 UmwStG liegen darin, dass
- § 21 Abs 2 UmwStG spezialges den Veräußerungspreis für die eingebrachte Beteiligung bestimmt (die allgemeinen Grundsätze der Bewertung des Veräußerungspreises der §§ 16 Abs 2, 17 Abs 2 EStG treten zurück; dies gilt auch in Bezug auf § 21 Abs 1 S 1 UmwStG aF, wenn einbringungsgeborene Anteile alten Rechts eingebracht werden; s § 21 UmwStG [vor SEStEG] Tz 71),
- § 21 Abs 3 UmwStG spezialges die Anwendung von Freibetragsregelungen und der Tarifermäßigung bei der ESt regelt und
- der Einbringungsgewinn zum Zeitpunkt der Einbringung entsteht (s Tz 42–43; ggf Rückwirkung gem § 25 S 1 iVm § 20 Abs 5 UmwStG).
Im Übrigen gelten für den VG, der sich aus einem Anteilstausch ergibt, hinsichtlich der ESt, KSt und GewSt die allgemeinen Regeln. Insbes sind die Vorschriften über die Ermittlung eines VG gem §§ 16 Abs 2, 17 Abs 2, 20 Abs 4 S 1 EStG, 23 Abs 3 S 1 EStG aF und (ggf) § 21 Abs 1 S 1 UmwStG aF zu beachten (s Schr des BMF v 25.03.1989, BStBl I 1989, 268, Rn 20.37; s UmwSt-Erl 2011, Rn 21.16 und s Schr des BMF v 25.10.2004, BStBl I 2004, 1034, Rn 33).
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