Tz. 77

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Die vorstehenden Grundsätze zur Ermittlung der AK der erworbenen Anteile (s Tz 54–66) gelten in gleichem Maße für den Veräußerungspreis der eingebrachten Beteiligung. Denn die Höhe der AK und des Veräußerungspreises sind aneinander gekoppelt und daher nicht unterschiedlich bestimmbar (s Tz 56 und 65a). Daher wird der Veräußerungspreis grds durch den Wertansatz für die erworbene Beteiligung bei der Übernehmerin bestimmt (s § 21 Abs 2 S 1 UmwStG; dazu s Tz 56). Die Übernahme des Wertes ist Ausfluss der materiell-rechtlWerteverknüpfung zwischen Bewertungsansatz und Veräußerungspreis; hieraus resultiert, dass ein bei der Übernehmerin erfolgter Bewertungsansatz nicht beim Einbringenden überprüft werden kann (weitere Erl s § 20 UmwStG Tz 250). Beim grenzüberschreitenden qualifizierten Anteilstausch mit einer Beschränkung des inl Besteuerungsrechts für die eingebrachten oder erhaltenen Anteile ist zunächst der gW als Veräußerungspreis maßgeblich (s Tz 5859a). Auf Antrag kann hiervon abw ein niedrigerer Wert als Veräußerungspreis angesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs 2 S 3 UmwStG vorliegen (dazu s Tz 59a65a).

Werden dem Einbringenden neben den neuen Anteilen zusätzlich andere WG gewährt, so erhöhen diese den Veräußerungspreis iSd § 20 Abs 2 S 1–3 UmwStG und damit den Einbringungsgewinn nicht. Diese WG haben nur mittelbar Einfluss auf den Veräußerungspreis, wenn der gW der Zusatzleistung die übernehmende Gesellschaft zu einem Mindestansatz der erworbenen Beteiligung über dem Bw/AK zwingt, s § 21 Abs 1 S 3 UmwStG aF/§ 21 Abs 1 S 2 und 4 UmwStG nF (s Tz 51ff) oder den Einbringenden zu einer Einschränkung des Wahlrechts gem § 21 Abs 2 S 3 UmwStG zwingt (s Tz 63).

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