Tz. 161

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

IdR erfolgen bei kalendergleichem Wj Einbringungen nach § 24 UmwStG zum Jahreswechsel. Hier bildet nämlich die reguläre Schluss-Bil (oder Schluss-Rechnung inkl der Verzeichnisse iSd § 4 Abs 3 S 5 EStG) die Grundlage für die Umstrukturierungsmaßnahme. Auf diese Weise werden Zwischenabschlüsse zur unterjährigen Ergebnisabgrenzung, des Bestands an Vermögen und der Wertigkeit der Sachgesamtheit (insbes bei Vorgängen mit mehreren Gesellschaftern) entbehrlich. Wegen der diversen Auswirkungen des Einbringungsstichtags auf die Besteuerung (s Tz 158) ist bei einer Einbringung im Schnittpunkt der Jahre zu bestimmen, ob der Vorgang noch dem Ende des lfd Jahres oder dem Beginn des Folgejahres (dh 31.12. oder 01.01.) zuzuordnen ist. Da die Vorgänge gem § 24 Abs 1 UmwStG den Tatbestand der Betriebsveräußerung iSd § 16 Abs 1 EStG erfüllen (s Tz 5) und § 24 UmwStG keine eigenen Vorschriften zum Einbringungsstichtag hat (s Tz 159–160), gelten hier die von der Rspr zu § 16 EStG entwickelten Grundsätze zum Veräußerungszeitpunkt. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Einbringung ist zunächst an die vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten (Einbringungs-/Übertragungsvertrag) anzuknüpfen. Sind die Vereinbarungen über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unklar oder mehrdeutig, ist der Vertragsinhalt mit Hilfe der ges Auslegungsregeln (s §§ 133, 157 BGB, dh hypothetischer Parteiwille) und unter Berücksichtigung aller bedeutsamen Begleitumstände des Einzelfalls zu ermitteln (zB s Urt des BFH v 22.09.1992, BStBl II 1993, 228 unter 1.a). Haben Einbringender und Übernehmerin eine eindeutige Vereinbarung für die Zuordnung der Einbringung zum Jahresende oder nachfolgenden Jahresbeginn abgeschlossen und umgesetzt, kann eine spätere Abänderung auf ein anderes Kj nicht erfolgen (s Patt, in H/H/R, § 16 EStG Rn 303 mwNachw auf Rspr).

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