Tz. 87

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Die Frage der GewSt-Pflicht eines Gewinns beim Anteilstausch nach § 21 Abs 1 UmwStG kann sich nur stellen, wenn es sich bei dem Gegenstand der Einbringung um BV eines Gew iSd § 2 Abs 1ff GewStG handelt.

Ein Einbringungsgewinn aus der Einbringung einer Beteiligung aus dem BV einer natürlichen Person (oder Pers-Ges mit natürlichen Personen als MU) ist gewstlich ein lfd Gewinn und gehört somit zum Gewerbeertrag (Ausnahme: es handelt sich um einbringungsgeborene Anteilen iSd § 21 UmwStG aF; hier gelten Sonderregelungen, s § 21 UmwStG [vor SEStEG] Tz 123ff). Dabei gilt der Wertansatz (ggf auf Antrag des Einbringenden) für die ESt/KSt und die GewStG des Einbringenden (wie auch der Übernehmerin, dazu s Tz 71) gleichermaßen (dh auch kein unterschiedliches Antragswahlrecht gem § 21 Abs 2 S 3 UmwStG; ebenso s W/M, § 21 UmwStG Rn 216; s S/H/S, 7. Aufl, § 21 UmwStG Rn 132). Der Einbringungsgewinn gehört auch dann zum Gewerbeertrag; wenn es sich um eine 100%ige Beteiligung handelt (s Abschn 39 Abs 1 Nr 1 S 13f GewStR 1998; etwas anderes gilt nur, wenn der (Teil-)Betrieb, zu dessen BV die Beteiligung gehörte, im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Anteilstausch aufgegeben oder veräußert wird). Wie der Gewerbeertrag zu ermitteln ist, ergibt sich aus den Vorschriften des EStG (s § 7 S 1 GewStG). Der nach dem Halb-/Teileink-Verfahren stbefreite Teil des Einbringungsgewinns bleibt auch bei der GewSt außer Ansatz (Rückschluss aus § 7 S 4 GewStG; einhellige Auff; s S/H/S, 7. Aufl, § 21 UmwStG Rn 132). Gleiches gilt für den aus verfassungsrechtlichen Gründen in Sonderfällen bei der ESt nicht stbaren Einbringungsgewinn (s Tz 81). Zur GewSt im Fall der Übertragung einbringungsgeborener Anteile iSd § 21 UmwStG 1995 s § 21 UmwStG (vor SEStEG) Tz 124ff.

Bei einer Kö als Einbringende entsteht ein Gewerbeertrag nach § 7 S 1 GewStG nur, soweit der Einbringungsgewinn (ausnahmsweise) nicht nach § 8b Abs 2 KStG stbefreit ist (s § 20 UmwStG Tz 272). Denn § 8b Abs 2 KStG ist eine sachliche St-Befreiung, die auch für GewSt-Zwecke gilt (Rückschluss aus § 7 S 4 GewStG; s S/H/S, 7. Aufl, § 21 UmwStG Rn 134). Die nabzf BA gem § 8b Abs 3 S 1 KStG gehören zum Gewerbeertrag des Einbringenden (s Lenski/Steinberg, GewStG, § 7 Rn 85; zu einer vergleichbaren Problematik s Urt des BFH v 10.01.2007, BStBl II 2007, 585).

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