Tz. 172
Stand: EL 114 – ET: 04/2024
Die zweite Alt des Veräußerungsersatztatbestands von § 21 Abs 2 S 1 Nr 3 wird realisiert, wenn bei der Kap-Ges, an der einbringungsgeborene Anteile bestehen, eine gesellschaftsrechtliche Kap-Herabsetzung (s §§ 222–228, 229–236 AktG, 58 GmbHG) beschlossen wird und die Kap-Herabsetzung mit einer Rückzahlung an die AE verbunden ist. Der Veräußerungsersatztatbestand führt jedoch nicht in jedem Fall zur Aufdeckung der stillen Reserven in den nach § 21 UmwStG verhafteten Anteilen; solange der Wert der Rückzahlung die stlichen AK der Anteile nicht überschreitet, erfolgt nur eine Verrechnung mit den AK (s Tz 195–196). Zum gW der Kap-Rückzahlung gehören nicht die Bezüge, die die Voraussetzungen des § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG erfüllen, also Kap-Einnahmen darstellen (s Tz 191).
Grds löst die Kap-Herabsetzung bei einer GmbH für sich genommen noch keine Kap-Rückzahlung aus. Über die Verwendung des durch die Kap-Herabsetzung frei werdenden Kap ist vielmehr von den Gesellschaftern gesondert zu beschließen. Sie können das frei werdende Kap den Rücklagen zuführen oder zum Ausgleich eines Verlustes oder von Wertminderungen verwenden (sog vereinfachte Kap-Herabsetzung). In diesem Fall wird der Tatbestand des § 21 Abs 2 S 1 Nr 3, 2. Alt UmwStG nicht ausgelöst.
Die AE können auch eine vollständige Auskehrung beschließen. Neben der Kap-Herabsetzung ohne Auskehrung sind gemischte Verwendungsformen denkbar. So können die Gesellschafter das frei gewordene Kap nur tw im Vermögen der Gesellschaft belassen und im Übrigen an sich auskehren. Sie können es auch zunächst den Rücklagen zuführen und erst später ausschütten. Erst wenn nach der Kap-Herabsetzung eine Kap-Rückzahlung erfolgt, ist der der Tatbestand des § 21 Abs 2 S 1 Nr 3, 2. Alt UmwStG erfüllt. Eine Rückzahlung idS ist auch der Erl einer rückständigen Einzahlungsverpflichtung des AE auf das Stamm-/Nennkap (möglicher Zweck einer Kap-Herabsetzung; zB s Kersting, in Noack/Servatius/Haas, 23. Aufl, § 58 GmbHG Rn 14). Eine Kap-Herabsetzung mit einer Rückzahlung des Nennkap ist auch bei einer ausl "Kap-Ges/Gen" möglich (s § 22 UmwStG Tz 46).
Zur Ermittlung eines Entstrickungsgewinns bei Kap-Herabsetzung s Tz 190, s Tz 195–196; zum Zeitpunkt der Gewinnrealisierung s Tz 205.
Die Notare haben innerhalb von zwei Wochen eine Abschrift der Urkunde über die Kap-Herabsetzung dem zuständigen FA zu übersenden (s § 54 EStDV).