Tz. 173

Stand: EL 114 – ET: 04/2024

Ein Veräußerungsersatztatbestand nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 3, 3. Alt UmwStG ist erfüllt, wenn EK iSd § 27 KStG – auch außerhalb einer Liquidation oder Kap-Herabsetzung – ausgeschüttet oder zurückgezahlt wird. Nur soweit die Bezüge die Voraussetzungen des § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG erfüllen, also Kap-Einnahmen darstellen, greift § 21 Abs 2 S 1 Nr 3, 3. Alt UmwStG nicht (s Tz 191). Der Veräußerungsersatztatbestand knüpft an § 27 KStG (in der jeweiligen Fassung) an. Für die Frage, ob eine Verwendung des stlichen Einlagekto vorliegt, gelten also (nur) die Regeln des § 27 KStG (inkl Bescheinigungserstellung, s Beschl des BFH v 03.02.2010, BFH/NV 2010, 1128; weitere Ausführungen s § 22 UmwStG Tz 48). Eine Auszahlung aus dem Einlagekto ist auch bei einer ausl Kap-Ges möglich (s § 22 UmwStG Tz 48a).

Wie sich der Zugang zum stlichen Einlagekto ergeben hat (zB aus der Sacheinlage, die zum Erwerb der Anteile geführt hat oder durch spätere Einlagen, etc), ist irrelevant.

Erfolgt eine oGA, Vorabausschüttung, vGA oder sonstige Leistung der Kap-Ges, an der die Anteile iSd § 21 UmwStG bestehen, und wird hierfür das Einlagekto verwendet, mindert der gW des Ausschüttungs-/Rückzahlungsbetrags die AK der einbringungsgeborenen Anteile (s Tz 198). Ein übersteigender Betrag führt zu einem Gewinn iSd § 21 Abs 2 S 1 Nr 3 iVm Abs 1 UmwStG (s Tz 195–196).

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