Ewald Dötsch, Torsten Werner
Tz. 285
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Zahlt eine ausl Kap-Ges anlässlich einer Kap-Herabsetzung Nennkap an einen inl AE zurück, führt dies – ebenso wie im Inl-Fall – beim AE grds nicht zu einem stpfl Kap-Ertrag. Vielmehr sind auf AE-Ebene die AK bzw der Bw der Kap-Beteiligung entspr zu verringern (s § 8 Abs 1 KStG Anh Tz 100). Wegen der Definition des Nennkap bei ausl Kap-Ges s Behrens/Renner (BB 2016, 1180, 1181 und s Oppel (IWB 2020, 375, 379). Danach sind Leistungen einer ausl Gesellschaft immer dann außerhalb der Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs 1 S 3 KStG als Nennkap einzuordnen, wenn sie sich aus Mitteln speisen, die entweder im ausl HReg eingetragen oder in der Satzung festgelegt sind oder nur iRe formalisierten Verfahrens an die AE ausgezahlt werden dürfen.
Tz. 286
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Nach Inkrafttreten des JStG 2022 erfasst der Ges-Wortlaut des § 27 Abs 8 KStG neben der Rückgewähr von nicht in das Nennkap geleisteten Einlagen auch die in § 28 KStG geregelte Rückzahlung von Nennkap. Diese Auslegung ergab sich bis dahin aus dem Schr des BMF v 04.04.2016 (BStBl I 2016, 468). Hierzu s Tz 287. Durch die Verwendung des Begriffs "Einlagenrückgewähr" in S 3 wird ein inhaltlicher Bezug zu den S 1 und 2 des § 27 Abs 8 KStG hergestellt. In S 2 ist der Fall der Nennkap-Rückzahlung durch Bezug auf § 28 KStG enthalten. Damit werden nach S 3 von einer Einlagenrückgewähr sowohl Nennkap-Rückzahlungen als auch die Rückzahlung von nicht in das Nennkap geleisteten Einlagen erfasst (s BT-Drs 20/4729, 160). Weiter enthalten S 9 und § 34 Abs 10 KStG einen ausdrücklichen Bezug auf Nennkap-Rückzahlungen.
Tz. 287
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 04.04.2016, BStBl I 2016, 468 Rn 2) zu § 27 Abs 8 KStG idF des SEStEG werden auch Nenn-Kap-Rückzahlungen von § 27 Abs 8 KStG erfasst, obwohl der Wortlaut des § 27 Abs 8 S 1 KStG nur die Einlagenrückgewähr anspricht. Bezogen auf eine Kap-Rückzahlung anlässlich einer Herabsetzung des Nenn-Kap betrifft § 27 Abs 8 S 2 KStG jedoch die in § 28 Abs 2 S 3 KStG angesprochene Rückzahlung desjenigen Teils des Nenn-Kap, der den sog Sonderausweis übersteigt. Nach § 28 Abs 2 S 1 KStG ist jeder Kap-Herabsetzungsbetrag, soweit er den Sonderausweis übersteigt, in einem ersten Schritt dem stlichen Einlagekto zuzurechnen und nach § 28 Abs 2 S 3 KStG in einem zweiten Schritt wieder vom Einlagekto abzuziehen (s § 28 KStG Tz 85). Wie bei § 28 KStG Tz 84 ausgeführt, betrifft diese "Umleitung" des zurückgezahlten Nennkap über das stliche Einlagekto sowohl die Bestandteile, die der Kö bei Gründung oder iRe Kap-Erhöhung durch Einzahlungen der AE zugeführt worden sind ("echtes" Nennkap) als auch Beträge, die iRe vorangegangenen Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln gem § 28 Abs 1 S 1 KStG als aus dem stlichen Einlagekto entnommen galten. Für eine Anwendung des § 27 Abs 8 KStG auf Nennkap-Rückzahlungen spricht im Übrigen auch die Ges-Begr (s BT-Drs 16/2710, 32).
Nach Verw-Auff sind folglich sämtliche Nennkap-Rückzahlungen in die gesonderte Feststellung nach § 27 Abs 8 S 3 KStG einzubeziehen. AA hinsichtlich der Rückzahlung von "echtem Nennkap" s Urt des FG Ddf v 24.08.2018 (DStRE 2019, 809); s Teiche (DStR 2016, 712); s Behrens/Renner (BB 2016, 1180); s Klepsch (IStR 2016, 381); s Binnewies/Stenert (GmbH-StB 2017, 189, 195); s Oppel (IWB 2020, 375, 381 und s Trappmann (IWB 2023, 646, 652ff), während Sedemund (IStR 2010, 270) und Hageböke (IStR 2010, 715) die Verw-Auff stützen. Binnewies/Stenert (GmbH-StB 2017, 189, 195) weisen zutr darauf hin, dass die Sichtweise der FinVerw zur Folge hat, dass Nennkap-Rückzahlungen, für die kein fristgerechter Antrag auf gesonderte Feststellung nach § 27 Abs 8 S 4 KStG gestellt wird, als stpfl GA gelten.
Bei Zugrundelegung der Verw-Auff enthält die gesonderte Feststellung iSd § 27 Abs 8 S 3 KStG
- zum einen Einlagenrückzahlungen, bei denen sich die Finanzierung aus dem stlichen Einlagenkto aus der sog Differenzrechnung (s § 27 Abs 1 S 3 KStG) ergibt, und
- zum anderen Einlagenrückzahlungen aus Nennkap-Herabsetzungen, für die § 28 Abs 2 S 3 KStG einen Direktzugriff auf das stliche Einlagekto regelt.
Tz. 288
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Stammt das zurückgezahlte ausl Nennkap aus einer höchstens fünf Jahre zurückliegenden Kap-Erhöhung aus Rücklagen, gelten die zurückgezahlten Beträge gem § 7 Abs 2 S 1 KapErhStG aF bei den AE insoweit als Eink aus KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, als sie den Betrag der Erhöhung des Nennkap nicht übersteigen (s § 8 Abs 1 KStG Anh Tz 205). Nach § 7 Abs 2 S 3 KapErhStG aF gilt die Fiktion des S 1 nicht "in den Fällen des § 27 Abs 8 KStG" (dazu s § 28 KStG Tz 81ff). Das gilt gem Schr des BMF v 04.04.2016 (BStBl I 2016, 468 Rn 2) unabhängig davon, ob ein Antrag auf Feststellung einer Einlagenrückgewähr gestellt worden ist oder nicht.
Es bedarf in diesen Fällen nicht der Anwendung des § 7 Abs 2 S 1 KapErhStG aF, weil der Betrag der Nennkap-Herabsetzung, soweit er aus der Umw von Gewinnrücklagen herrührt, bereits nach § 27 Abs 8 iVm Abs ...