Tz. 198a

Stand: EL 114 – ET: 04/2024

Bei den Entstrickungstatbeständen des § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 bis 4 UmwStG "treten die Rechtsfolgen des Abs 1 auch ohne Veräußerung der Anteile ein" (s § 21 Abs 2 S 1 Einleitungss UmwStG). Zu diesen Rechtsfolgen gehört auch, dass bei der Ermittlung des Entstrickungsgewinns "Veräußerungskosten" in Abzug zu bringen sind. Da der Entstrickungsgewinn – ebenso wie der Anteils-VG iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG – als Gewinn iSd § 16 EStG gilt, sind die "Kosten der Entstrickung" Aufwendungen des AE, die in einem Veranlassungszusammenhang mit den Ersatztatbeständen iSd § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 bis 4 UmwStG stehen (dazu s Tz 73; ebenso s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 27 UmwStG Rn 128).

Ob diese Kosten vor, im oder nach dem Gewinnrealisierungszeitpunkt entstehen, ist für die Berücksichtigung bei der Gewinnermittlung irrelevant (s Tz 73b).

Die "Entstrickungskosten" müssen vom AE der einbringungsgeborenen Anteile getragen werden und diesem auch objektiv zuzuordnen sein.

Danach sind alle Kosten, die in einem st-rechtl Zurechnungszusammenhang mit dem jeweiligen Veräußerungsersatztatbestand stehen, als "Entstrickungskosten" bei der Gewinnermittlung nach § 21 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 S 1 UmwStG zu berücksichtigen. Dies sind einerseits die unmittelbar in sachlicher Beziehung zum Entstrickungstatbestand stehenden Aufwendungen (zB Beratungskosten für einen Antrag gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG, Gebühren beim Amtsgericht oder HReg für die Änderung der Gesellschafterliste, Notarkosten für die Abtretung der Beteiligung bei verdeckter Einlage; Beurkundung von Verträgen etc). Darüber hinaus sind auch Aufwendungen zu berücksichtigen, die nach einer wertenden Entsch überwiegend durch die Verwirklichung der Ersatztatbestände des § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 bis 4 UmwStG, und nicht durch das Halten der Beteiligung, veranlasst sind. Hierunter fallen zB Kosten der Ermittlung des gW der Anteile/Kap-Rückzahlung, Rechts und Beratungskosten für einen Antrag auf verbindliche Auskunft (s § 89 Abs 3 AO) oder Aufwendungen für Rechtsberatung oder Rechtsverfolgung hinsichtlich der Rechtsfolgen der Entstrickung (das Urt des FG BaWü v 05.02.2014, EFG 2014, 1151 zur Nichtabzugsfähigkeit von Anwaltskosten in einem FG-Verfahren über die Höhe des Entstrickungsgewinns ist uE überholt, weil dort entsch-erheblich – noch – auf einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang der Kosten mit dem Entstrickungsvorgang abgestellt worden ist, der nicht mehr relevant ist, s Tz 73).

Die Gebühren für eine verbindliche Auskunft zu Rechtsfragen der Entstrickungsbesteuerung nach § 21 Abs 2 UmwStG sind (idR) nicht abzf (s Tz 73a).

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