Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Hey, Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen von der kstlichen und gewstlichen Organschaft, FR 2001, 1279;
Schnittker/Hartmann, Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen von der kstlichen und gewstlichen Organschaft, BB 2002, 277;
Bürkle, Ertragstliche Organschaft im spartengetrennten Versicherungskonzern, DB 2003, 1701;
Wolff, Die Spartentrennung als Ausnahme für die kstliche Anerkennung der Organschaft, DStZ 2003, 194.
Tz. 105
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Nach § 14 Abs 2 KStG idF des StVergAbG konnten ab dem VZ 2002 Kap-Ges, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind, nicht mehr OG sein (gültig ab dem VZ 2002). Damit wollte der Ges-Geber Organschaften zwischen gewinnträchtigen Sachversicherern und (nur stlich) verlustträchtigen Lebens- und Krankenversicherern verhindern.
Im zeitlichen Geltungsbereich des KStG 1999, also bis zum VZ 2000, scheiterte die OG-Eignung der genannten Versicherungsunternehmen daran, dass sie im Hinblick auf bestehende Überprüfungsrechte des damaligen Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen nicht organisatorisch eingegliedert werden konnten.
Tz. 106
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Im sog Korb-II-Ges hat der Ges-Geber zwar den Forderungen der Versicherungswirtschaft nach Streichung des § 14 Abs 2 KStG nicht entsprochen. Er ist der Branche jedoch auf anderem Wege entgegen gekommen. Denn § 8b KStG wurde ein dem Abs 7 (für die Kreditwirtschaft) vergleichbarer Abs 8 (für die Versicherungswirtschaft) angefügt. Danach sind die Abs 1–7 des § 8b KStG bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Anteile, die den Kap-Anlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden. Weiter wurde § 21 Abs 1 Nr 1 KStG geändert (s Dötsch/Pung, DB 2004, 151, 155).
Tz. 107
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Durch das JStG 2009 ist das in § 14 Abs 2 KStG geregelte Organschaftsverbot für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen aufgehoben worden. Die Streichung des § 14 Abs 2 KStG steht in engem Zusammenhang mit der Neufassung des § 21 Abs 1 Nr 1 S 1 KStG.
Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen können sich strukturell bedingte stliche Verluste ergeben, die ohne eine ges Sonderregelung ggf über eine Organschaft genutzt werden könnten, wenn im hrechtlichen Jahresergebnis Erträge ausgewiesen werden, die von der KSt befreit sind (zB inl Kap-Erträge, nach einem DBA oder nach § 8b Abs 9 KStG stbefreite Ausl-Dividenden; nur tw besteuerte Gewinne aus der Übertragung von Grundstücken auf REITs aufgrund der Änderungen des HGB durch das BilMoG).
Nach § 21 Abs 1 Nr 1 KStG idF des JStG 2009 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen für eine auch stlich anzuerkennende erfolgsabhängige BRE das hrechtliche Jahresergebnis maßgebend, das auch die von der KSt befreiten Kap-Erträge enthält. Die erfolgsabhängige BRE mindert grds auch den stpfl Gewinn der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen. Würden diese Erträge gleichwohl bei der Ermittlung der stlich anzuerkennenden erfolgsabhängigen BRE berücksichtigt, dh diese erhöhen, würden sie sich doppelt stmindernd auswirken. Gleiches gilt für Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds.
Der Ges-Geber hielt es daher für geboten, von der KSt befreite Erträge bei der Ermittlung der stlich abzb erfolgsabhängigen BRE grds auszuscheiden. Dem trägt die Änderung des § 21 KStG Rechnung.
§ 21 KStG ist durch das UStAVermG mit Wirkung ab dem VZ 2019, unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag auch schon für den VZ 2018, neu gefasst worden. Nach § 21 Abs 1 S 2 KStG führt die Verwendung stfreier Eink aus dem Kap-Anlageergebnis für die BRE zu einer anteiligen Kürzung des abzb Betrages der BRE und nicht mehr wie bisher zu einer anteiligen Herabsetzung des Höchstbetrags, bis zu dem die BRE st-mindernd abgezogen werden darf.
Tz. 108
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Nach § 34 Abs 9 S 1 Nr 6 KStG idF des JStG 2009 ist die Neuregelung grds erstmals für den VZ 2009 anzuwenden. Auf gemeinsamen Antrag von OG und OT können Lebens- und Krankenversicherungen bereits im VZ 2008 als OG eingebunden werden, wenn sie auch den geänderten § 21 Abs 1 Nr 1 S 1 KStG bereits für den VZ 2008 anwenden.
Tz. 109
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
vorläufig frei