Ausgewählte Literaturhinweise:
Harnacke, Zur erstmaligen Anwendung des neuen UmwStG, NWB F 18, 3433;
Goutier/Müller, Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden St-Verschärfungsvorschriften des Ges zur Forts der Unternehmens-StRef‹, BB 1997, 2242;
Jakobs/Ebel, Rückwirkung der Änderungen des UmwStG 1995 durch das Ges zur Forts der Unternehmens-StRef? GmbHR 1997, 1046;
Dieterlen/Schaden, Wann ist die Eintragung eines Umwandlungsvorgangs ›beantragt‹ iSd § 27 Abs 3 UmwStG? GmbHR 1998, 774;
Füger/Rieger, Die Änderung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Ges zur Forts der Unternehmens-StRef, DStR 1998, 64;
Haritz, Anwendungsregelungen für die neuesten St-Verschärfungen, GmbHR 1998, 81;
Haritz/Slabon, Zur Rückwirkungsproblematik des § 27 Abs 3 UmwStG bei Umwandlungen, NWB 3/1998, F 2, 6917;
Haritz/Slabon, Erstmalige Anwendung des UmwStG, GmbHR 1998, 530;
Germann, Die Acht-Monats-Frist für die Einreichung der Schlussbilanz nach Verschmelzung und ihre Bedeutung für die Praxis, GmbHR 1999, 591;
Förster/van Lishaut, Stliche Folgen der Umwandlung einer Kap-Ges in ein Personenunternehmen nach neuem UmwSt-Recht, FR 2000, 1189;
Haritz/Wisniewski, Änderungen des UmwStG durch das StBereinG 1999, DStR 2000, 221;
Münch, Kein ›step back‹ zum step up? - § 27 UmwStG nF, BB 2000, 2498;
Pung, StSenkG: Änderungen des UmwStG, DB 2000, 1835;
Seibt, Unternehmenskauf und -verkauf nach dem StSenkG, DStR 2000, 2061;
Förster, Anwendungsregelungen beim Systemwechsel zum neuen KSt-Recht, DStR 2001, 1273;
Heimann/Frey, Auswirkungen der formellen Verfassungswidrigkeit von St-Gesetzen: Die wundersame Auferstehung verläßlicher Verlustnutzungsregelungen?, GmbHR 2001, 171;
Hey, UmwStG nach der Unternehmens-StRef: Anpassung an das Halbeinkünfteverfahren; Notwendigkeit einer Öffnung für grenzüberschreitende Sachverhalte, GmbHR 2001, 993;
Hörtnagl, Änderungen des UmwStG im System des StSenkG, INF 2001, 33;
Kreischl/Kahl, § 27 Abs 1a S 2 UmwStG nF - Rechtsunsicherheit durch eine ›zeitliche Anwendungsregelung‹, DB 2001, 727;
Simon, Zweifelsfragen zur erstmaligen Anwendung des UmwStG idF des StSenkG - keine stliche Rückwirkung für 2001, DStR 2001, 1957.
1 Erstmalige Anwendung des UmwStG 1995 (§ 27 Abs 1 UmwStG)
1.1 Erstmalige Anwendung des UmwG 1995
Tz. 1
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Handelsrechtlich ist die erstmalige Anwendung des UmwG 1995 in § 318 UmwG wie folgt geregelt:
›Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht auf solche Umwandlungen anzuwenden, zu deren Vorbereitung bereits vor dem 01.01.1995 ein Vertrag oder eine Erklärung beurkundet oder notariell beglaubigt oder eine Versammlung der Anteilsinhaber einberufen worden ist. Für diese Umwandlungen bleibt es bei der Anwendung der bis zu diesem Tage geltenden Vorschriften‹.
1.2 Erstmalige Anwendung des UmwStG 1995
1.2.1 Grundsätzliches
Tz. 2
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Die Regelungen für die erstmalige Anwendung des stlichen Umwandlungsrechts 1995 sind in § 27 Abs 1 UmwStG für die Vorschriften des UmwStG und in § 54 Abs 12 KStG 1999 für die §§ 38, 38a und 38b KStG 1999 enthalten. Danach gelten die Bestimmungen erstmals für den Übergang von Vermögen, ›der auf Rechtsakten beruht, die nach dem 31.12.1994 wirksam werden‹. S Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz S.01.
Der BFH hat in seinem Urt v 19.05.1998, BStBl II 1998, 642 die Verw-Auff (s Schr des BMF v 19.12.1994, BStBl I 1995, 42 und v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz S.01) bestätigt, wonach das neue UmwStG deckungsgleich mit dem neuen UmwG erstmals anzuwenden ist. Danach setzt die erstmalige Anwendung des UmwStG 1995 voraus, dass sämtliche (vorbereitende) Rechtsakte, auf denen der Vermögensübergang beruht, nach dem 31.12.1994 wirksam werden. Dass der Vermögensübergang als solcher nach dem 31.12.1994 durch die H-Reg-Eintragung wirksam wird, reicht danach (in Ablehnung der aA s Urt des FG Köln v 25.11.1997, EFG 1998, 1018) nicht aus. S § 38 KStG 1999 Tz 1b und § 38a KStG 1999 Tz 3b.
Nach der uE zutr Ansicht von Haritz (in H/B, 2. Aufl § 27 UmwStG Rz 6) umfasst der Begriff der ›Rechtsakte‹ nur die umwandlungsrechtlich notwendigen Verträge oder Erklärungen. Umwandlungsrechtlich nicht notwendige Maßnahmen (zB ein Gesellschafterbeschl, der die Geschäftsführung beauftragt, eine Umwandlung vorzubereiten) führen hingegen nicht zu einem Ausschluss der Anwendung des UmwStG 1995.
1.2.2 Rückwirkung bis zu acht Monaten
Tz. 3
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Nach § 17 Abs 2 UmwG darf das Registergericht die Verschmelzung nur eintragen, wenn die Übertragungsbilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Wie Germann (GmbHR 1999, 591) ausführt, ist dem Registergericht neben der Schlussbilanz, die von sämtlichen Organen unterzeichnet werden muss, auch der wirksame Abschluss eines Umwandlungsvertrags mit den dazugehörigen Zustimmungsbeschlüssen der Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger einzureichen. § 17 Abs 2 UmwG, der über § 2 UmwStG auch für das St-Recht gilt (s § 2 UmwStG nF Tz 1 ff), ist die Schlüsselvorschrift, die den bis zu achtmonatigen Rückbezug einer Verschmelzung zulässt. Es ist zu beachten, dass die Acht-Monats-Frist des § 17 Abs 2 UmwG sich auf die Zeit zwischen dem Stichtag der Übertragungsbilanz und dem Tag der Registeranmeldung bezieht. Die ta...