(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen
1. |
müssen klar und verständlich sein, |
2. |
dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen, |
3. |
dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und |
4. |
müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein. |
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