Für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 sind bei Verstößen innerhalb der Union, weitverbreiteten Verstößen und weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension[1] [Bis 29.06.2020: Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sind] zuständig
1. |
das Umweltbundesamt[2] [Vom 30.06.2020 bis 31.07.2022: Bundesamt für Justiz; Vom 16.01.2015 bis 29.06.2020: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz] im Falle eines Verdachtes eines [Bis 29.06.2020: innergemeinschaftlichen ] [3]Verstoßes gegen [Bis 29.06.2020: die zur Umsetzung oder Durchführung] [4] Bis 29.06.2020:
Bis 29.06.2020:
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2. |
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines [Bis 29.06.2020: innergemeinschaftlichen ] [9] Verstoßes
und der Verdacht des [Bis 29.06.2020: innergemeinschaftlichen ] [15] Verstoßes sich auf die jeweilige Tätigkeit bezieht, |
Bis 29.06.2020:
3. |
das Luftfahrt-Bundesamt im Falle eines Verdachtes eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen den in der Nummer 15 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakt und die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, |
4. |
die nach Landesrecht zuständige Behörde in den Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines [Bis 29.06.2020: innergemeinschaftlichen ] [18] Verstoßes eines Unternehmens handelt, das
und der Verdacht des [Bis 29.06.2020: innergemeinschaftlichen ] [20] Verstoßes sich auf die Tätigkeit bezieht, |
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