Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerungsgrundlage, Zuschüsse, Entgelt von dritter Seite, Energieverbrauchsberatung
Leitsatz (amtlich)
Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass ein Betrag wie der im Ausgangsverfahren gezahlte die Gegenleistung für eine Dienstleistung darstellt und Teil der Besteuerungsgrundlage dieses Umsatzes für die Mehrwertsteuer ist.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
Beteiligte
Keeping Newcastle Warm Limited |
Commissioners of Customs & Excise |
Verfahrensgang
VAT and Duties Tribunal Manchester (Vereinigtes Königreich) |
Tatbestand
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a - Besteuerungsgrundlage - Gegenleistung für Lieferungen von Gegenständen oder für Dienstleistungen - Subvention
In der Rechtssache C-353/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom VAT and Duties Tribunal Manchester (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Keeping Newcastle Warm Limited
gegen
Commissioners of Customs & Excise
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und J.-P. Puissochet,
Generalanwältin: C. Stix-Hackl
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Keeping Newcastle Warm Limited, vertreten durch D. Ewart, Barrister, beauftragt durch Somerton & Fletcher, Solicitors,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand von P. Whipple, Barrister,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Keeping Newcastle Warm Limited, vertreten durch D. Ewart, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von P. Whipple, und der Kommission, vertreten durch R. Lyal, in der Sitzung vom 13. Dezember 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 5. Februar 2002,
folgendes
Urteil
1. Das VAT and Duties Tribunal Manchester hat mit Entscheidung vom 8. September 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 25. September 2000, gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, nachfolgend: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Keeping Newcastle Warm Limited (nachfolgend: KNW) und den im Vereinigten Königreich für die Erhebung der Mehrwertsteuer zuständigen Commissioners of Customs & Excise (nachfolgend: Commissioners) wegen eines Antrags auf Erstattung der Mehrwertsteuer, die die KNW auf Geldbeträge entrichtet hatte, die sie im Rahmen einer Subventionsregelung erhalten hatte.
Rechtlicher Rahmen
Die Gemeinschaftsregelung
3. Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie sieht vor:
Die Besteuerungsgrundlage ist:
a) bei Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b), c) und d) genannt sind, alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.
Die nationale Regelung
4. Die Home Energy Efficiency Grants Regulations 1992 (nachfolgend: Regulations) sind eine Regelung, die die Gewährung von Subventionen für den sparsameren Umgang mit Energie in Haushalten bestimmter Kategorien von Personen vorsieht.
5. Insbesondere kann nach Regulation 5 eine Subvention für verschiedene Kategorien von Arbeiten gewährt werden, zu denen die Energieberatung gehört, die als Beratung über die Wärmeisolierung oder den sparsamen und wirtschaftlichen Gebrauch von Haushaltsgeräten, Beleuchtungseinrichtungen oder Einrichtungen zur Raumheizung oder Warmwasserbereitung definiert wird.
6. Ist beim örtlichen Netzunternehmen ein Subventionsantrag gestellt worden, so prüft dieses nach Regulation 7(1), ob der Antragste...