Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmereigenschaft, Einrichtung des öffentlichen Rechts, Milchquoten-Verkaufsstelle, Begriff der größeren Wettbewerbsverzerrung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Milchquoten-Verkaufsstelle ist weder eine landwirtschaftliche Interventionsstelle im Sinne von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 in Verbindung mit Anhang D Nr. 7 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/4/EG des Rates vom 19. Januar 2001 geänderten Fassung noch eine Verkaufsstelle im Sinne von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 in Verbindung mit Anhang D Nr. 12 dieser Richtlinie.
2. Die Behandlung einer Milchquoten-Verkaufsstelle als Nichtsteuerpflichtige, soweit sie im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2001/4 geänderten Fassung Tätigkeiten ausübt oder Leistungen erbringt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, kann nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen, da diese Verkaufsstelle in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nicht mit privaten Wirtschaftsteilnehmern konfrontiert ist, die Leistungen erbringen, die mit den öffentlichen Leistungen konkurrieren. Da dies für jede Milchquoten-Verkaufsstelle gilt, die in einem von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten Übertragungsbereich für Anlieferungs-Referenzmengen tätig ist, ist dieser Übertragungsbereich der räumlich relevante Markt für die Feststellung größerer Wettbewerbsverzerrungen.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5
Beteiligte
Landesanstalt für Landwirtschaft |
Verfahrensgang
Nachgehend
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Wirtschaftliche Tätigkeit ‐ Steuerpflichtige ‐ Einrichtungen des öffentlichen Rechts ‐ Milchquoten-Verkaufsstelle ‐ Umsätze der landwirtschaftlichen Interventionsstellen und der Verkaufsstellen ‐ Größere Wettbewerbsverzerrungen ‐ Räumlicher Markt“
In der Rechtssache C-408/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. Juli 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Oktober 2006, in dem Verfahren
Landesanstalt für Landwirtschaft
gegen
Franz Götz
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter U. Lõhmus und J. Klŭcka, der Richterin P. Lindh sowie des Richters A. Arabadjiev (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2007,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Landesanstalt für Landwirtschaft, vertreten durch P. Gorski und N. Vogl als Bevollmächtigte,
‐ von Herrn Götz, vertreten durch Steuerberater H. Zaisch,
‐ der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte,
‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch T. Harris als Bevollmächtigte im Beistand von P. Harris, Barrister,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou als Bevollmächtigten,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 001/4/EG des Rates vom 19. Januar 2001 (ABl. L 22, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie) sowie von Anhang D Nrn. 7 und 12 dieser Richtlinie.
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Landesanstalt für Landwirtschaft (im Folgenden: Landesanstalt) und Herrn Götz um eine Rechnung über den Verkauf einer Anlieferungs-Referenzmenge für Kuhmilch (im Folgenden: Anlieferungs-Referenzmenge), die von der Landesanstalt ausgestellt wurde, ohne die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
Art. 4 der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
(2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Ge...