Entscheidungsstichwort (Thema)

Geflügelfleisch, Hühner, ausgenommen und gerupft, Einreihung für Ausfuhrerstattung, Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Unterposition 0207 12 90 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2091/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Veröffentlichung der mit der Verordnung Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2006) geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Geflügelschlachtkörper dieser Unterposition vollständig ausgenommen sein muss mit der Folge, dass es in tarifierungsrechtlicher Hinsicht schädlich ist, wenn dem Schlachtkörper nach Durchlaufen des maschinellen Ausnehmvorgangs beispielsweise noch ein Teil des Darms oder der Luftröhre anhaftet.

2. Der Produktcode 0207 12 90 9990 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2765/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine „unregelmäßige Zusammensetzung“ dadurch gekennzeichnet ist, dass dem Schlachtkörper insgesamt bis zu vier der dort bezeichneten Innereien ‐ einfach oder mehrfach ‐ beigegeben sein dürfen.

3. Die Unterposition 0207 12 10 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung Nr. 2765/1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Geflügelschlachtkörper, dem eine der in dieser Unterposition bezeichneten Innereien ‐ Hals, Herz, Leber und Muskelmagen ‐ mehrfach beigegeben ist, von dieser Unterposition nicht erfasst wird.

4. Die Unterposition 0207 12 10 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung Nr. 2765/1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für die Einreihung zum Zweck der Ausfuhrerstattung ein Geflügelschlachtkörper, dem nach Durchlaufen des maschinellen Rupfvorgangs noch einige kleine Kielfedern, Federn, Federenden und Haarfedern anhaften, von dieser Unterposition erfasst wird, sofern diese Federreste mit dem Beschaffenheitsmerkmal eines bratfertigen Hähnchens und mit einer gesunden und handelsüblichen Qualität vereinbar sind.

5. Der Produktcode 0207 12 90 9990 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung Nr. 2765/1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Geflügelschlachtkörper, bei dem dem Hals noch die Luftröhre anhaftet, nicht unter diesen Produktcode fällt.

6. Bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die Ausfuhrerzeugnisse der in der Ausfuhranmeldung angegebenen Tarifposition entsprechen, gelten die Ergebnisse einer Teilbeschau der angemeldeten Waren gemäß Art. 70 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren. Eine Fehlertoleranz in dem Sinne, dass ein sogenannter Ausreißer nicht erstattungsschädlich ist, ist nicht anzuerkennen.

 

Normenkette

EWGV 3846/87 Anhang I

 

Beteiligte

Gebr. Stolle

Gebr. Stolle GmbH & Co. KG

Doux Geflügel GmbH

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Beschluss vom 11.05.2010; Aktenzeichen 4 K 134/08; ABl. EU 2010, Nr. C 274/09)

 

Tatbestand

„Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 ‐ Landwirtschaft ‐ Ausfuhrerstattungen ‐ Geflügelfleisch ‐ Hühner, ausgenommen und gerupft“

In den verbundenen Rechtssachen C-323/10 bis C-326/10

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidungen vom 11. Mai 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 5. und 6. Juli 2010, in den Verfahren

Gebr. Stolle GmbH & Co. KG (C-323/10, C-324/10 und C-326/10),

Doux Geflügel GmbH (C-325/10)

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal (Berichterstatterin), des Richters K. Schiemann und der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Gebr. Stolle GmbH & Co. KG, vertreten durch die Rechtsanwälte R. Steiling und M. Niestedt,

‐ der Doux Geflügel GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte R. Steiling und M. Niestedt,

‐ des Hauptzollamts Hamburg-Jonas (C-324/10 bis C-326/10), vertreten durch T. Peters,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Wilman und G. von Rintelen als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (ABl. L 366, S. 1).

Rz. 2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von vier beim Finanzgeric...

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