Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Finanzdienstleistungen, Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, Einziehung von Ärzteforderungen im Lastschriftverfahren
Leitsatz (amtlich)
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Erbringung einer Dienstleistung, die im Wesentlichen darin besteht, bei den Banken Dritter die Beträge, die diese Dritten dem Kunden des Dienstleisters schulden, für Rechnung des Kunden im Lastschriftverfahren einzuziehen, dem Kunden eine Aufstellung der erhaltenen Beträge zu übermitteln, Kontakt mit den Dritten aufzunehmen, von denen der Dienstleister keine Zahlung erhalten hat, und schließlich der Bank des Dienstleisters den Auftrag zu erteilen, die erhaltenen Beträge abzüglich des Entgelts des Dienstleisters auf das Bankkonto des Kunden zu überweisen, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung fällt.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3
Beteiligte
Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs |
Verfahrensgang
Court of Appeal (Vereinigtes Königreich) (Urteil vom 08.04.2009; Abl.EU 2009, Nr. C 153/30) |
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Befreiung ‐ Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 ‐ Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr ‐ Einziehung von Forderungen ‐ Zahlungspläne für zahnärztliche Versorgung ‐ Dienstleistungen der Einziehung und der Bearbeitung von Zahlungen für Rechnung der Kunden eines Dienstleisters“
In der Rechtssache C-175/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 8. April 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Mai 2009, in dem Verfahren
Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
gegen
AXA UK plc
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters D. Šváby, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und T. von Danwitz (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: N. Nanchev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der AXA UK plc, vertreten durch J. Peacock, QC, und M. Angiolini, Barrister,
‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch H. Walker als Bevollmächtigte im Beistand von R. Hill, Barrister,
‐ der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte,
‐ der griechischen Regierung, vertreten durch S. Spiropoulos, I. Bakopoulos, G. Kanellopoulos und V. Karra als Bevollmächtigte,
‐ der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lyal und M. Afonso als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie), der vorsieht, dass Umsätze u. a. im Zahlungs- und Überweisungsverkehr von der Mehrwertsteuer befreit sind.
Rz. 2
Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (im Folgenden: Commissioners) und der AXA UK plc (im Folgenden: AXA) über die Frage, ob Entgelte der Mehrwertsteuer unterliegen, die die Denplan Ltd (im Folgenden: Denplan) als Gegenleistung für an ihre Kunden erbrachte Dienstleistungen erhalten hat und die nach Ansicht von AXA von der Mehrwertsteuer befreit sein müssten.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Nach Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer „Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt“.
Rz. 4
Art. 13 („Steuerbefreiungen im Inland“) der Sechsten Richtlinie sieht vor:
„…
B. Sonstige Steuerbefreiungen
Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:
…
d) die folgenden Umsätze:
…
3. die Umsätze ‐ einschließlich der Vermittlung ‐ im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forde...