rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsbesteuerung von selbstgenutztem Wohneigentum und der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Steuersatzerhöhung. Grunderwerbsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Das Grunderwerbsteuergesetz ist weder deshalb verfassungswidrig, weil es unterschiedslos auch den Erwerb eines zur Selbstnutzung durch eine Familie bestimmten durchschnittlichen Wohnhauses der Grunderwerbsteuer unterwirft, noch aufgrund der am 1.1.1997 in Kraft getretenen Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes von 2 auf 3,5 vom Hundert.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Erhebung von Grunderwerbsteuer für ein selbstgenutztes Eigenheim verfassungsgemäß ist.
Die Klägerin und ihr Ehemann erwarben mit notariellem Vertrag vom 1. September 2000 je zur Hälfte das Erbbaurecht an dem Grundstück mit der Flurstück Nr. …, Z., in … S. mit dem aufstehenden Einfamilienhaus, sonstigen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör für 580.000 DM. Mit Bescheid vom 19. Februar 2001 hat der Beklagte gegen die Klägerin aus der hälftigen Gegenleistung Grunderwerbsteuer in Höhe von 12.221 DM festgesetzt.
Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren mit vorliegender Klage.
Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer sei verfassungswidrig. Bei dem erworbenen Anwesen handele es sich um ein zur Selbstnutzung bestimmtes durchschnittliches Eigenheim. Das vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 14 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung des Art. 2 Abs. 1 GG entwickelte Prinzip eigentumschonender und freiheitschonender Besteuerung gebiete, dass bei der Grunderwerbbesteuerung eines jeden Bürgers, der im eigenen Haus wohnen wolle, eine untere belastungsfreie Besteuerungszone eingehalten werde. Insoweit sei das persönliche Gebrauchsvermögen und damit auch das zur Selbstnutzung bestimmte durchschnittliche Eigenheim von steuerlichen Belastungen zu verschonen. Diese zur Vermögensteuer entwickelten Grundsätze seien auf die Grunderwerbsteuer zu übertragen. Deshalb verstoße die Grunderwerbsteuer als weitere direkte Steuer auf persönliches Gebrauchsvermögen gegen Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Außerdem verletze auch die Erhöhung der Grunderwerbsteuer zum 1. Januar 1997 von 2 vom Hundert auf 3,5 vom Hundert gegen Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Insbesondere der Umstand, dass der Gesetzgeber zum 1. Januar 1997 die Vermögensteuer abgeschafft und die Grunderwerbsteuer erhöht habe, missachte die Vermögensteuerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der kleine Vermögen steuerfrei zu stellen und große Vermögen nach gleichen Wertmaßstäben zu versteuern seien.
Desweiteren sei der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, da durch die Grunderwerbsteuer nur der Erwerb des immobilen, nicht aber des beweglichen persönlichen Gebrauchsvermögens einer Sonderbelastung unterworfen werde. Trotz gleicher Leistungsfähigkeit werde unterschiedlich besteuert. Eine solche Unterscheidung sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Auch sei ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Vergleich mit den Wohnungsmietern zu beklagen, die nicht mit allgemeiner Umsatzsteuer belastet seien.
Schließlich reduziere sich der steuerliche Anknüpfungspunkt der Grunderwerbsteuer bei fremdfinanziertem Erwerb der Immobilie auf einen bloßen Rechtsverkehrsakt. Außerdem verhalte sich der Steuerstaat widersprüchlich, wenn er einerseits Eigenheimzulage gewähre und auf der anderen Seite Grunderwerbsteuer erhebe. Zur ergänzenden Klagebegründung werde auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. August 1998 (VII ≪III≫ 306/97) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Grunderwerbsteuerbescheid vom 19. Februar 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 8. November 2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung
Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer verstoße nicht gegen die Verfassung. Ein Verstoß gegen die von der Klägerin aufgeführten Grundrechte liege nicht darin, dass der Erwerb eines nicht zur Selbstnutzung bestimmten Einfamilienhauses ebenso der Grunderwerbsteuer unterliege wie der Erwerb eines sonstigen Wohnhauses oder immobiles Gebrauchsvermögen. Außerdem sei die Grunderwerbsteuer weder eine Vermögensteuer noch ein Ersatz hierfür. Ihre Erhebung könne daher auch nicht gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer verstoßen.
Der vorstehende Sach- und Streitstand ist den Gerichtsakten sowie den vom Beklagten vorgelegten Akten (§ 71 Abs. 2 FGO) entnommen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Steuerfestsetzung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Das Grunderwerbsteuergesetz, insbesondere die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, 11 Abs. 1 GrEStG, auf denen die angefochtene Grunderwerbsteuerfestsetzung beruht, sind nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie unterschiedsl...