rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerpflicht bei e-bay-Verkäufen
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird die Internet-Auktionsplattform „e-bay” dazu genutzt, auf längere Dauer und mit erheblicher Intensität eine Vielzahl von Gegenständen (1.200 Verkäufe in drei Jahren) mit Liebhaberwert zu veräußern, unterliegen die Verkaufsentgelte der Umsatzsteuer.
2. Die Nachhaltigkeit der Tätigkeit lässt sich nicht deshalb verneinen, weil es an den für die Annahme einer Händlertätigkeit entscheidenden Einkäufen fehlt, wenn jeweils eigenständige und untereinander nicht in Beziehung stehende Sammlungen verkauft werden.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die über einen Zeitraum von mehreren Jahren vorgenommene Veräußerung einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen auf der Internet-Auktions-Plattform „ebay” der Umsatzsteuer unterliegt.
Die Kläger sind in den Jahren 1939 und 1941 geboren und seit dem Jahre 1964 miteinander verheiratet. Der Kläger übte zuletzt den Beruf eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters aus, die Klägerin war Hausfrau. Zum 1. November 2001 eröffneten sich die Kläger auf der Internet-Plattform „ebay” ein Nutzerkonto, das sie dazu berechtigte, künftig an Online-Auktionen verschiedenster Waren und Gegenstände sowohl als Verkäufer als auch als Käufer teilzunehmen. Für dieses Nutzerkonto wählten die Kläger den Nutzernamen (sog. Nicknamen) „xxx”, der sich aus den jeweils ersten beiden Buchstaben der Vornamen der Klägerin und des Klägers und den ersten beiden Buchstaben ihres gemeinsamen Nachnamens zusammensetzte. Das Nutzerkonto war durch ein von den Klägern gewähltes Passwort vor dem unbefugten Gebrauch durch Dritte geschützt.
In der Folgezeit veräußerten die Kläger über die Plattform „ebay” unter dem gewählten Nicknamen eine Vielzahl von Gebrauchsgegenständen an jeweils unterschiedliche Käufer. Die zu verkaufenden Gegenstände hatten die Kläger bei der Erstellung des jeweiligen Auktionsangebots verschiedenen Produktgruppen zugeordnet, so vor allem den Gruppen „Barbie”, „Besteck”, „Briefmarken”, „Buch”, Computer”, „Erzgebirge”, „Goebel”, „Goldetui”, „Goldschmuck”, „Harley”, „Käthe Kruse”, „Kaweco”, „Konzert”, „Majolika”, „Märklin”, „Montblanc”, „Münze”, „Nerz”, „Parker”, „Pelikan”, „Porzellan”, Schildkröt”, „Schreiben”, „Schuco”, „Software”, „Steif” (gemeint wohl: „Steiff”) und „Uhr” sowie (jeweils nur einmal) den Kategorien „Bogner”, „Foto”, „Hut”, „Medaille”, „Minox”, „Rad”, „Sigikid”, „Teppich” und „Waterman”. Daneben veräußerten die Kläger noch eine Vielzahl anderer Gegenstände, die sich keiner bestimmten Kategorie zuordnen ließen. Wegen der einzelnen Verkäufe und der daraus erzielten Erlöse wird auf die darüber angefertigte 19-seitige Aufstellung (Rechtsbehelfsakten des beklagten Finanzamts – des Beklagten –, unpaginiert, hinter Sektion „Ebay verk. liste”) verwiesen, die auf einer von dem Unternehmen „ebay” erstellten Liste der getätigten Auktionsgeschäfte beruht. Insgesamt handelte es sich im Zeitraum zwischen November 2001 und Juni 2005 um über 1.200 einzelne Verkaufsvorgänge. Hieraus erzielten die Kläger Erlöse, die sich im Jahre 2001 (bei 16 Verkäufen) auf 2.617 DM, im Jahre 2002 (bei 356 Verkäufen) auf 24.963 EUR, im Jahre 2003 (bei 328 Verkäufen) auf 27.637 EUR, im Jahre 2004 (bei 226 Verkäufen) auf 20.946 EUR und im Jahre 2005 (bei 287 Verkäufen) auf 34.917 EUR beliefen. Die Erlöse vereinnahmten die Kläger jeweils über ein von beiden Klägern gemeinschaftlich gehaltenen Ehegattenkonto bei der … bank.
Die Kläger gaben bei Einstellung der Verkaufsangebote auf der Plattform „ebay” jeweils an, es handele sich um einen Privatverkauf. Eine Gewährleistung für die verkauften Gegenstände übernahmen die Kläger gegenüber dem jeweiligen Käufer nicht. In der Folgezeit gaben die Kläger für die getätigten Geschäfte keine Umsatzsteuererklärung ab; den Erlös erklärten sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2005 nicht.
Am 21. Dezember 2004 erhielt der Beklagte ein Schreiben des Vereins „… Verein” mit einer Anregung des Vereins, der Beklagte möge im Zuge der steuerlichen Behandlung der Klägerin die Versteuerung der aus der Verkaufstätigkeit auf der Verkaufsplattform „ebay” erzielten Einnahmen überprüfen. Hierzu führte der Verein aus, bei ihm habe sich die Klägerin mit der Behauptung gemeldet, es seien lediglich Waren aus Privatbesitz verkauft worden. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Verkaufstätigkeit habe man daran erhebliche Zweifel.
Der Beklagte übergab die Anzeige des Vereins der bei der Oberfinanzdirektion (OFD) gebildeten EDV-Prüfgruppe, die sie im Januar 2005 an die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt (FA) X (Steuerfahndung) weiterleitete. Aufgrund der Erkenntnisse der Steuerfahndung erließ der Beklagte erstmalige Umsatzsteuerbescheide für die ...